6.11.2025
Ein Versicherer verwendet in den Bedingungen seiner Reise-Jahrespolice diesen Ausschluss: „Nicht versichert sind Schäden durch … Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand. …

In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.“
In einem Glossar wird erläutert: „Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit."
Die Klage eines Verbraucherverbandes gegen diese Klausel hat der Bundesgerichtshof am 5. November 2025 (IV ZR 109/24) abgewiesen. In einer Pressemitteilung (das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht) begründet das Gericht: „Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll.“
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB liegt nach Ansicht der Richter nicht vor.













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