24.3.2026 – Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass dem Vorgesetzten von zehn Softwareprogrammierern die vereinbarten Leistungen aus seinem Versicherungsvertrag zustehen. Der Kläger war mit seiner Forderung in der ersten Instanz zunächst gescheitert, weil ihm ein Sachverständiger lediglich eine anderthalbjährige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Doch sein Leiden habe sich vom Charaktermerkmal zum Krankheitsbild entwickelt.
Ein Projektleiter für Softwareentwicklung hat beim Anbieter seiner Berufsunfähigkeits- (BU-) Versicherung die vereinbarte Rente beantragt, nachdem er im Mai 2018 einen psychischen Zusammenbruch erlitten hatte. Denn in der Folge hatte er seinen Job bis mindestens November 2019 nicht mehr ausführen können.
Als der Mann im September und Oktober 2018 stationär behandelt wurde, diagnostizierten Ärzte bei ihm eine generalisierte Angststörung. In den Folgemonaten war der Betroffene erneut für sechs Wochen in stationärer Behandlung. In seinem Entlassungsbericht sind auch eine schwere depressive Episode und eine Anpassungsstörung aufgeführt.
Danach machte der Versicherte eine mehrwöchige Kur, aus der er als arbeitsunfähig entlassen wurde. Zu seiner beruflichen Tätigkeit in Vollzeit zählte bislang neben Büroarbeit und Kundenbetreuung auch die Leitung eines zehnköpfigen Teams von Programmierern.
Der Versicherer beauftragte einen Gutachter, der die Berufsunfähigkeit des Projektleiters fachmedizinisch prüfen sollte. Als der Facharzt den Versicherungsfall nicht abschließend feststellen konnte, lehnte der Versicherer die Zahlung der BU-Rente im Dezember 2019 ab.
Hiergegen reichte der Versicherte Klage ein. Das Landgericht Hanau (LG) holte ebenfalls ein schriftliches Gutachten ein.
Dieser Sachverständige bestätigte lediglich die Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers. Hieraus könne aber nicht auf eine Berufsunfähigkeit geschlossen werden. Die Voraussetzungen hierfür seien durch die psychische Erkrankung des Versicherungsnehmers in diesem Fall nämlich nicht erfüllt.
Der Sachverständige diagnostizierte demnach zwar eine schizotype Persönlichkeitsstörung, die durch verzerrte Wahrnehmungen und Denkmuster sowie soziale Defizite geprägt ist. Dennoch sollten ihm logisches Denken oder der Umgang mit Auftraggebern und Kollegen weiterhin möglich sein.
Hierauf berief sich das LG in seinem Urteil vom 26. Oktober 2021 (9 O 783/21). Es stellte trotz der monatelangen Krankschreibung keine Berufsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsvertrags mit der beklagten Gesellschaft fest.
Laut der Police stand dem Mann bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente von 2.000 Euro bei voller Beitragsbefreiung zu. Daher klagte er neben 18 Monatsrenten auch die Rückzahlung der weiter geleisteten Versicherungsbeiträge von insgesamt knapp 1.658,11 Euro plus Zinsen ein.
[Jöhnke (siehe 153704)]]
Um seine Forderung weiterzuverfolgen, legte der Versicherungsnehmer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) gab ihm in seinem Urteil vom 9. Juli 2025 (7 U 190/21) Recht. Es sprach ihm rückwirkend seit Juni 2018 die Beitragsbefreiung und die Rückerstattung geleisteter Prämien sowie einen Anspruch auf die vereinbarte BU-Rente zu.
Denn das OLG entschied auf Basis eines weiteren Gutachtens, dass sich die schizotype Persönlichkeitsstörung des Klägers zum Krankheitsbild entwickelt habe. In der Folge habe er seinen Beruf demnach nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben können.
„Mit dem Urteil verdeutlichte das OLG, dass sich eine schizotype Persönlichkeitsstörung vom Charaktermerkmal zum Krankheitsbild entwickeln und dadurch eine Berufsunfähigkeit begründen kann“, kommentiert Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke auf dem Blog der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB.
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