25.3.2026 – Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen auch dann der Beitragspflicht, wenn der Betrag vollständig in die gesetzliche Rentenversicherung fließt, um Rentenabschläge bei einem Rentenbeginn vor dem gesetzlichen Rentenalter zu vermeiden. Begründet wird das mit den unterschiedlichen Finanzierungsprinzipien. Die Altersrente beruhe auf dem Umlageprinzip, nicht auf angespartem Kapital. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
Der seit mehr als 20 Jahren heftig geführte Streit um die Krankenversicherungsbeiträge auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erhält mit einem Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Nordrhein-Westfalen ein neues Kapitel. Einmal mehr hatte sich ein Kläger gegen eine vermeintliche Doppelverbeitragung vor Gericht zur Wehr gesetzt und ist damit gescheitert.
Das LSG entschied, dass für Kapitalleistungen aus einer Versorgungszusage auch dann eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, wenn dieser Betrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen in die gesetzliche Rentenkasse fließt, auf deren Auszahlungen dann ebenfalls Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden. (Urteil vom 26. November 2025, L 10 KR 366/24)
Zum Fall: Dem Kläger war 2021 eine Kapitalleistung von rund 47.000 Euro aus der betrieblichen Altersversorgung zugeflossen. Wenige Monate später zahlte er diesen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente.
Die Krankenkasse, gegen die er vor das Sozialgericht zog, erhob mit ihrem Beitragsbescheid sowohl auf die Kapitalleistung selbst – verteilt über 120 Monate – als auch auf die Rente Versicherungsbeitrag. Darin sah der Kläger eine Doppelverbeitragung. Schließlich steckte in seiner Altersrente auch der umstrittene Kapitalbeitrag.
Das Sozialgericht Köln sah es anders und wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem Landessozialgericht brachte nichts. Sie sei zwar zulässig, aber unbegründet.
Nach den Maßstäben für freiwillig Versicherte fallen sowohl auf die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung als auch auf den Zahlbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung KV-Beiträge an. Dass der Kapitalbeitrag sofort als Ausgleichszahlung an die Rentenversicherung Bund weitergereicht worden ist, sei mit Blick auf diese Beitragspflicht unschädlich.
Eine neuerliche Erhebung von Beiträgen scheide nur dann aus, wenn zwischen zwei verschiedenen Geldbeträgen eine wirtschaftliche Identität besteht. Eine solche Identität wollten die Richter aber im vorliegenden Fall nicht erkennen.
Begründet wird das mit den unterschiedlichen Finanzierungsprinzipien. Die Altersrente beruhe auf dem Umlageprinzip, nicht auf angespartem Kapital.
Anders wäre der Fall gewesen, wenn es auch bei der Altersrente ein Kapitalkonto gegeben hätte. Das zeigt der Verweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Oktober 2017 (B 12 KR 1/16 R). Dort stand die Beitragspflicht einer Sofortrente im Streit, in die der Versicherte zuvor die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung investiert hatte. Hier sahen die Richter eine wirtschaftliche Identität und verneinten eine Beitragspflicht für die Sofortrente.
Auch weitere Argumente, wie der Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz, halfen dem Kläger nicht weiter. Der Gesetzgeber habe im Bereich der Massenverwaltung wie der gesetzlichen Krankenversicherung Spielraum, um generalisierende, typisierende und pauschalisierende Regelungen zu treffen. Zudem gibt es ein Verbot der Doppelverbeitragung, anders als im Steuerrecht, in der gesetzlichen Krankenversicherung gar nicht.
Dieser Verweis auf ein fehlendes Verbot der Doppelverbeitragung war in der jahrelangen Diskussion über die geänderte Beitragspflicht auf Betriebsrenten durch das GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004 immer wieder zu hören. Das Gesetz erhöhte in einem sehr gestrafften Gesetzgebungsverfahren die Beiträge auf Betriebsrenten und richtete alles in allem eine Menge Reputationsschaden für die betriebliche Altersversorgung an.
Vor allem der Umstand, dass die Beitragspflicht auch auf alle bestehenden Verträge angewandt und kein Bestandsschutz gewährt wurde, führte zu viel Verdruss. Noch heute ist aus dem Vertrieb zu vernehmen, dass mit dem GKV-Modernisierungsgesetz viel Vertrauen in die bAV zerstört worden ist.
Die Gerichte haben allerdings die geltende Rechtslage immer wieder bestätigt, so wie auch das vorliegende Urteil, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist. Der Kläger hat Revision vor dem Bundessozialgericht eingelegt.
Die vom LSG aufgeworfenen Rechtsfragen, vor allem die verfassungsrechtlichen, werden für grundsätzlich angesehen. Daher war die Revision zugelassen worden.
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