20.2.2026 – Das OLG München hat laut einem aktuellen BGH-Beschluss zu Recht entschieden, dass ein Ehepaar den gemeinsamen Sohn nicht in ihren beiden Pflegetagegeldpolicen nachversichern kann. Geklagt hatte eine Mutter, deren Sohn mit einem sogenannten Klumpfuß auf die Welt gekommen war. In der Folge beantragten sowohl der Vater als auch die spätere Klägerin jeweils die Nachversicherung des Jungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München mit seinem Beschluss vom 14. Januar 2026 (IV ZR 25/25) zurückgewiesen. Das berichtet aktuell Jens Reichow, Partner der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB.
Demnach befasste sich das OLG in seinem Beschluss vom 17. Januar 2025 (25 U 3592/24 e) mit der Kindernachversicherung in der Pflegetagegeldversicherung. Konkret ging es um die Frage, ob ein doppelter Anspruch auf Kindernachversicherung in den Pflegetagegeldpolicen beider Elternteile besteht.
Die Mutter eines heute Fünfjährigen und ihr Ehemann hatten jeweils eine eigene Versicherung zu den gleichen Konditionen bei dem gleichen Anbieter abgeschlossen. In dessen Verträgen war geregelt, dass Kunden ihre leiblichen Kinder dort als Neugeborene „ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten“ nachversichern können.

Weiter heißt es: „Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der des bei uns versicherten Elternteils. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Grenze insgesamt nach dem Versicherungsschutz, der für den höher oder umfassender versicherten Elternteil abgeschlossen ist.“
Dies gab im Juli 2021 Anlass für den späteren Rechtsstreit, als der gemeinsame Sohn der zwei Versicherten mit einem sogenannten Klumpfuß auf Die Welt kam. Die Mutter und ihr Ehemann meldeten das Baby jeweils Ende August 2021 zur Aufnahme in die eigene Versicherung an.
Den Antrag des Vaters nahm die Gesellschaft zwar wie beantragt an. Doch den Antrag seiner Ehefrau policierte der Versicherer nur mit geringeren Konditionen als beantragt. Kurz darauf stornierte er den Versicherungsschutz, weil für den Sohn bereits eine Versicherung in der beantragten Höhe bestehe.
Als beide Eheleute jeweils Leistungen aus ihrer eigenen Police beantragten, leistete der Versicherer lediglich an den Vater. Den Leistungsantrag seiner Frau wies die Gesellschaft hingegen mit Verweis auf einen nicht bestehenden Versicherungsschutz zurück.
Hiergegen klagte die Mutter vor dem Landgericht München, denn ihr Sohn sei mit der Anmeldung zur Kindernachversicherung wirksam in ihren Versicherungsvertrag aufgenommen worden. Sie habe einen Anspruch, dass ihr Sohn zu den Konditionen des Hauptvertrages aufgenommen werde.
Die Klausel zur Kindernachversicherung, wenn beide Eltern bei der Gesellschaft versichert sind, sei unwirksam, weil sie die Kundin unangemessen benachteilige. Weil es sich bei Pflegetagegeldern um Summenversicherungen handele, könne jeder Elternteil parallel die Aufnahme des gemeinsamen Sohnes in seinen Vertrag verlangen.
Das sah der Versicherer anders. Seiner Pflicht sei er mit der Kindernachversicherung in den Vertrag des Vaters nachgekommen. Der Mutter stehe hingegen kein Anspruch auf Kindernachversicherung in ihrer Versicherung zu.
Denn der Gesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass ein gemeinsames Kind bei beiden Eltern – und damit doppelt – nachversichert werden kann. Dieser Argumentation folgte das Landgericht (LG) München in seinem Urteil vom 12. Juli 2024 (41 O 15658/23).
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legte die Versicherte daraufhin Berufung vor dem OLG ein. Das OLG wies ihre Klage allerdings zurück und gab damit – ebenso wie zuvor das LG – dem beklagten Versicherer vollumfänglich Recht.
Denn grundsätzlich bestehe Versicherungsschutz nicht bereits durch die Antragstellung und ein Paar habe keinen Anspruch auf eine doppelte Kindernachversicherung. Aus den gesetzlichen Regelungen in § 198 VVG ergebe sich kein Anspruch auf die Aufnahme des Kindes in beide Verträge.
Anderenfalls wäre die Absicherung des Kindes höher als diejenige, die der Vater und die Mutter jeweils für sich selbst gewählt haben. Genau das soll aber durch die vertraglichen Regeln zur Kindernachversicherung verhindert werden.
Auf den Unterschied zwischen einer Schadens- und einer Summenversicherung kommt es in dem verhandelten Fall nicht an, heißt es vom OLG weiter. Die Vertragsklauseln setzen demnach Gesetze um und führen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung.
Laut dem OLG-Urteil ist auch keine Versicherung zu geringeren Konditionen zustande gekommen. Denn der Vertrag wurde demnach durch die Stornierung des Versicherers wirksam aufgehoben. Er hatte nämlich irrtümlich angenommen, den Sohn nachversichern zu müssen.
„Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die Schwierigkeiten, die bei einer Kindernachversicherung bei doppelter Pflegetagegeldversicherung entstehen können“, kommentiert Reichow.
„Für das Bestehen eines Anspruches auf Durchführung der Kindernachversicherung muss die gesetzliche Regelung inklusive der Versicherungsbedingungen genauestens betrachtet werden“, betont der Rechtsanwalt.
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