13.1.2026 – Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied in einem aktuellen Urteil, dass bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente auch die gesamte Lebensführung eines gesetzlich Rentenversicherten berücksichtigt werden muss. Arbeitsrechtsexperten sehen den Tenor kritisch, da nun auch der private Lebensbericht des Betroffenen in die Bewertung einfließt.
Ein 1966 geborener Mann ohne abgeschlossene Berufsausbildung war zuletzt als Textilarbeiter tätig. Mit kurzen Unterbrechungen war er seit Juni 2001 arbeitslos und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – umgangssprachlich Hartz IV beziehungsweise Bürgergeld.
Der Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente war bereits zweimal erfolglos geblieben. In den Jahren 2011 und 2014 beantragte der Mann eine entsprechende Leistung bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Anträge wurden abgelehnt.
Auch die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg. Das Sozialgericht Reutlingen wies die Klage mit Urteil vom 18. März 2014 (S 12 R 2372/11) ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Mann könne noch mehr als sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Im Dezember 2018 stellte der Mann erneut einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Zur Begründung machte er Panikstörungen sowie eine Depression geltend.
Der Rententräger ließ den Mann medizinisch begutachten. Dabei wurden unter anderem eine generalisierte Angststörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie Bluthochdruck und wiederkehrende Rückenschmerzen festgestellt. Neurologische Ausfälle oder relevante Bewegungseinschränkungen lagen nicht vor.
Nach dieser sozialmedizinischen Prüfung lehnte der Rentenversicherungsträger den Antrag mit Bescheid vom 29. Januar 2019 erneut ab, da der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Dem Mann seien zumindest leichte Tätigkeiten zuzumuten. Dagegen klagte der Textilarbeiter erneut.
Das Sozialgericht Reutlingen holte Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ein, die das Leistungsvermögen des Klägers unterschiedlich einschätzten.
Während ein Arzt ihn noch für mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig hielt, sahen andere – insbesondere aus psychiatrischer Sicht – aufgrund ausgeprägter Angst- und Persönlichkeitsstörungen keine entsprechende Belastbarkeit.
Zur Klärung beauftragte das Gericht eine unabhängige nervenärztliche Sachverständige. In ihrem Gutachten kam sie zu dem Ergebnis, dass psychische Erkrankungen allenfalls möglich, jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar seien.
Die Gutachterin äußerte erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers. Dieser habe seine Beschwerden überzeichnet dargestellt; objektive Befunde hätten dies nicht bestätigt. Auch habe eine Medikamentenspiegelkontrolle gegen die behauptete Einnahme eines Antidepressivums gesprochen.
Eine ergänzende internistische Stellungnahme bestätigte, dass aus somatischer Sicht keine Bedenken gegen eine leichte Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich bestehen.
Das Sozialgericht Reutlingen wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2021 (S 12 R 2598/19) ab. Eine rentenbegründende Erwerbsminderung sei nicht nachgewiesen. Maßgeblich sei das psychiatrische Fachgebiet; dort habe sich jedoch keine mit hinreichender Sicherheit feststellbare Erkrankung ergeben. Die verbleibenden Zweifel gingen zulasten des Klägers.
Erst wenn die Beeinträchtigungen durch die psychische Störung so gravierend sind, dass die Lebensführung durch sie geprägt wird, ist von einem quantitativ geminderten Leistungsvermögen auszugehen.
LSG Baden-Württemberg
Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte mit Urteil vom 18. März 2025 (L 13 R 276/22) einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und wies die Klage ab. Das Gericht hob dabei die hohen Anforderungen an den Nachweis einer rentenbegründenden Erwerbsminderung hervor.
Gemäß § 43 Absatz 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer – unabhängig von der Arbeitsmarktlage – unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, so führte das LSG aus. Hierfür reiche es nicht aus, dass die berufliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.
Der Nachweis, dass die Tatsachen für teilweise oder volle Erwerbsunfähigkeit vorliegen, muss im Wege des Vollbeweises geführt werden, erklärt die Berufungsinstanz weiter. Vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen müsse insoweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden können, bloße Zweifel an der Erwerbsfähigkeit genügen hierfür nicht.
Der Versicherte trage die Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit. Können Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht im erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden, so gehe das zu Lasten des Antragstellers.
In Anlegung dieser Maßstäbe war der zuständige Senat nicht überzeugt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in quantitativer Hinsicht ausreichend beeinträchtigt ist.
Das Gericht stellte klar, dass es für die Frage der Erwerbsminderung nicht entscheidend sei, welche psychiatrischen Diagnosen im Einzelnen vorlägen. Maßgeblich sei allein, ob die gesundheitlichen Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich entgegenstünden. Dabei sei auf die tatsächlich bestehenden Leistungseinschränkungen abzuheben.
Es komme also darauf an, ob das verbleibende Fähigkeitsprofil – etwa Konzentration, Antrieb, Gedächtnis, Aufmerksamkeit oder Belastbarkeit – eine Tätigkeit im geforderten zeitlichen Umfang zulässt. Grundlage für diesen Abgleich seien sowohl der psychische Befund als auch die individuelle Ausprägung der verschiedenen psychischen Qualitäten.
Für die Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit legte das LSG sehr strenge Kriterien an. So heißt es im Urteil:
„Erst wenn die Beeinträchtigungen durch die psychische Störung so gravierend sind, dass die Lebensführung durch sie geprägt wird, ist von einem quantitativ geminderten Leistungsvermögen auszugehen.“
Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich „erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Regel nicht nur in der Teilhabe am Erwerbsleben manifestieren, sondern in allen Lebensbereichen mehr oder weniger starke Auswirkungen zeitigen“, heißt es weiter. Daraus folge, dass von einer Minderung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben erst auszugehen sei, „wenn die psychische Störung die gesamte Lebensführung übernommen hat.“
Explizit legten es die urteilenden Richter dem Mann zum Nachteil aus, dass sich seine Tochter intensiv um die Erkrankung kümmere. Damit bestehe für ihn ein „erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn“, heißt es in dem Urteil.
Von Arbeitsrechtsexperten werde das Urteil auch kritisch betrachtet, wie die Bund-Verlag GmbH in einer Zusammenfassung des Urteils auf ihrer Webseite berichtet.
Das Urteil schlage einen neuen Bewertungsmaßstab vor, der eine Ungleichbehandlung psychischer Erkrankungen bewirke: dass eine deutliche Einschränkung der „gesamten Lebensführung“ vorliegen müsse und damit auch des Privatlebens, um eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen.
Doch § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI stellen eindeutig auf die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbstätigkeit ab, so wird kritisiert. Damit lege das Landessozialgericht für psychische Erkrankungen höhere Anforderungen an die Gewährung einer Rente zugrunde.
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