Erwerbsunfähig wegen psychischer Erkrankung: Gericht verschärft Bewertungsmaßstab

13.1.2026 – Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied in einem aktuellen Urteil, dass bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente auch die gesamte Lebensführung eines gesetzlich Rentenversicherten berücksichtigt werden muss. Arbeitsrechtsexperten sehen den Tenor kritisch, da nun auch der private Lebensbericht des Betroffenen in die Bewertung einfließt.

Ein 1966 geborener Mann ohne abgeschlossene Berufsausbildung war zuletzt als Textilarbeiter tätig. Mit kurzen Unterbrechungen war er seit Juni 2001 arbeitslos und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – umgangssprachlich Hartz IV beziehungsweise Bürgergeld.

Antrag auf Erwerbsminderungsrente hatte zweimal keinen Erfolg

Der Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente war bereits zweimal erfolglos geblieben. In den Jahren 2011 und 2014 beantragte der Mann eine entsprechende Leistung bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Anträge wurden abgelehnt.

Auch die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg. Das Sozialgericht Reutlingen wies die Klage mit Urteil vom 18. März 2014 (S 12 R 2372/11) ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Mann könne noch mehr als sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

WERBUNG

Gutachten der Rentenversicherung stellt Persönlichkeitsstörung fest

Im Dezember 2018 stellte der Mann erneut einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Zur Begründung machte er Panikstörungen sowie eine Depression geltend.

Der Rententräger ließ den Mann medizinisch begutachten. Dabei wurden unter anderem eine generalisierte Angststörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie Bluthochdruck und wiederkehrende Rückenschmerzen festgestellt. Neurologische Ausfälle oder relevante Bewegungseinschränkungen lagen nicht vor.

Nach dieser sozialmedizinischen Prüfung lehnte der Rentenversicherungsträger den Antrag mit Bescheid vom 29. Januar 2019 erneut ab, da der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Dem Mann seien zumindest leichte Tätigkeiten zuzumuten. Dagegen klagte der Textilarbeiter erneut.

Ärzte kommen zu unterschiedlicher Einschätzung der Erwerbsfähigkeit

Das Sozialgericht Reutlingen holte Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ein, die das Leistungsvermögen des Klägers unterschiedlich einschätzten.

Während ein Arzt ihn noch für mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig hielt, sahen andere – insbesondere aus psychiatrischer Sicht – aufgrund ausgeprägter Angst- und Persönlichkeitsstörungen keine entsprechende Belastbarkeit.

Zur Klärung beauftragte das Gericht eine unabhängige nervenärztliche Sachverständige. In ihrem Gutachten kam sie zu dem Ergebnis, dass psychische Erkrankungen allenfalls möglich, jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar seien.

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers

Die Gutachterin äußerte erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers. Dieser habe seine Beschwerden überzeichnet dargestellt; objektive Befunde hätten dies nicht bestätigt. Auch habe eine Medikamentenspiegelkontrolle gegen die behauptete Einnahme eines Antidepressivums gesprochen.

Eine ergänzende internistische Stellungnahme bestätigte, dass aus somatischer Sicht keine Bedenken gegen eine leichte Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich bestehen.

Das Sozialgericht Reutlingen wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2021 (S 12 R 2598/19) ab. Eine rentenbegründende Erwerbsminderung sei nicht nachgewiesen. Maßgeblich sei das psychiatrische Fachgebiet; dort habe sich jedoch keine mit hinreichender Sicherheit feststellbare Erkrankung ergeben. Die verbleibenden Zweifel gingen zulasten des Klägers.

Erst wenn die Beeinträchtigungen durch die psychische Störung so gravierend sind, dass die Lebensführung durch sie geprägt wird, ist von einem quantitativ geminderten Leistungsvermögen auszugehen.

LSG Baden-Württemberg

Auch Landessozialgericht weist Klage ab

Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte mit Urteil vom 18. März 2025 (L 13 R 276/22) einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und wies die Klage ab. Das Gericht hob dabei die hohen Anforderungen an den Nachweis einer rentenbegründenden Erwerbsminderung hervor.

Gemäß § 43 Absatz 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer – unabhängig von der Arbeitsmarktlage – unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, so führte das LSG aus. Hierfür reiche es nicht aus, dass die berufliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.

Der Nachweis, dass die Tatsachen für teilweise oder volle Erwerbsunfähigkeit vorliegen, muss im Wege des Vollbeweises geführt werden, erklärt die Berufungsinstanz weiter. Vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen müsse insoweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden können, bloße Zweifel an der Erwerbsfähigkeit genügen hierfür nicht.

Der Versicherte trage die Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit. Können Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht im erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden, so gehe das zu Lasten des Antragstellers.

Tatsächlich bestehende Leistungseinschränkungen entscheidend

In Anlegung dieser Maßstäbe war der zuständige Senat nicht überzeugt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in quantitativer Hinsicht ausreichend beeinträchtigt ist.

Das Gericht stellte klar, dass es für die Frage der Erwerbsminderung nicht entscheidend sei, welche psychiatrischen Diagnosen im Einzelnen vorlägen. Maßgeblich sei allein, ob die gesundheitlichen Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich entgegenstünden. Dabei sei auf die tatsächlich bestehenden Leistungseinschränkungen abzuheben.

Es komme also darauf an, ob das verbleibende Fähigkeitsprofil – etwa Konzentration, Antrieb, Gedächtnis, Aufmerksamkeit oder Belastbarkeit – eine Tätigkeit im geforderten zeitlichen Umfang zulässt. Grundlage für diesen Abgleich seien sowohl der psychische Befund als auch die individuelle Ausprägung der verschiedenen psychischen Qualitäten.

LSG hebt auf die gesamte Lebensführung des Beeinträchtigten ab

Für die Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit legte das LSG sehr strenge Kriterien an. So heißt es im Urteil:

„Erst wenn die Beeinträchtigungen durch die psychische Störung so gravierend sind, dass die Lebensführung durch sie geprägt wird, ist von einem quantitativ geminderten Leistungsvermögen auszugehen.“

Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich „erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Regel nicht nur in der Teilhabe am Erwerbsleben manifestieren, sondern in allen Lebensbereichen mehr oder weniger starke Auswirkungen zeitigen“, heißt es weiter. Daraus folge, dass von einer Minderung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben erst auszugehen sei, „wenn die psychische Störung die gesamte Lebensführung übernommen hat.“

Explizit legten es die urteilenden Richter dem Mann zum Nachteil aus, dass sich seine Tochter intensiv um die Erkrankung kümmere. Damit bestehe für ihn ein „erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn“, heißt es in dem Urteil.

Auch der private Bereich für die Beurteilung entscheidend?

Von Arbeitsrechtsexperten werde das Urteil auch kritisch betrachtet, wie die Bund-Verlag GmbH in einer Zusammenfassung des Urteils auf ihrer Webseite berichtet.

Das Urteil schlage einen neuen Bewertungsmaßstab vor, der eine Ungleichbehandlung psychischer Erkrankungen bewirke: dass eine deutliche Einschränkung der „gesamten Lebensführung“ vorliegen müsse und damit auch des Privatlebens, um eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen.

Doch § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI stellen eindeutig auf die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbstätigkeit ab, so wird kritisiert. Damit lege das Landessozialgericht für psychische Erkrankungen höhere Anforderungen an die Gewährung einer Rente zugrunde.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Arbeitslosenversicherung · Erwerbsminderung · Erwerbsunfähigkeit · Rente
 
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

Ihr Wissen und Ihre Meinung sind gefragt

Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.

Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu. Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.de.

Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.de.

WERBUNG
Noch erfolgreicher Kundengespräche führen

Geraten Sie in Verkaufssituationen immer wieder an Grenzen?
Wie Sie unterschiedliche Persönlichkeitstypen zielgerichtet ansprechen, erfahren Sie im Praktikerhandbuch „Vertriebsgötter“.

Interessiert? Dann können Sie das Buch ab sofort zum vergünstigten Schnäppchenpreis unter diesem Link bestellen.

Diese Artikel könnten Sie noch interessieren
20.5.2010 – Das Hessische Landessozialgericht hatte zu entscheiden, ob die gesetzliche Rentenversicherung um die Zahlung einer Erwerbsminderungs-Rente herumkommt, wenn sie einem in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Versicherten Mobilitätshilfen anbietet. mehr ...
 
26.9.2025 – Ein Rechtsstreit zeigt, wie schwer es die Deutsche Rentenversicherung ihren Versicherten mitunter macht, eine Leistung zu erhalten: Gleich zwei medizinische Gutachten hat sie mit eigenen Stellungnahmen angefochten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sprach das letzte Wort. (Bild: Pixabay, CC0) mehr ...
 
10.6.2025 – Welche Offerten in 17 Kriterien jeweils mindestens dem Standard entsprechen, hat Infinma untersucht. Bei den neu eingeführten Notenklassen (basierend auf der Anzahl der positiven Abweichungen) blieb die Top-Note „Gold“ unbesetzt. Immerhin viermal gab es „Silber“. (Bild: Wichert) mehr ...
 
20.12.2024 – Auch im kommenden Jahr treten zahlreiche Neuregelungen und Gesetze in Kraft. Über einige wichtige Änderungen in der Sozialversicherung, in der Lebensversicherung sowie bei Steuern und Verdienstgrenzen informiert diese Übersicht. (Bild: Deeznutz1/Pixabay CC0) mehr ...
 
19.8.2024 – Die neuste Statistik der Deutschen Rentenversicherung verdeutlicht nicht nur, wie niedrig die gesetzliche Leistung ist. Belegt wird auch, wie jung die Erwerbsgeminderten bei Renteneintritt sind. Welche Voraussetzungen je nach Eintrittsalter gelten. (Bild: Pixabay CC0) mehr ...
 
31.7.2024 – Morgen & Morgen hat für das Wirtschaftsmagazin den überschaubaren Markt durchleuchtet und Angebote für drei Musterkunden verglichen. Die Tarife der drei Testsieger bleiben teils deutlich unter 100 Euro netto im Monat. (Bild: Pixabay CC0) mehr ...