3.3.2026 – Ein bloßer Mitnutzungsvertrag macht externe Praxisräume noch nicht zu „gemieteten oder gepachteten Sachen“ im Sinne des Versicherungsscheins. Mit dieser Begründung versagte das Oberlandesgericht Nürnberg einer Ärztegemeinschaft nach einem Leitungswasserschaden den begehrten Ersatz in der Ertragsausfallversicherung.
Fachärzte hatten sich zu einer GbR zusammengeschlossen und führten Behandlungen auch in einem ausgelagerten Praxisraum einer Klinik durch. In diesem Raum ereignete sich ein Wasserschaden durch ein überlaufendes Waschbecken auf der Besuchertoilette. Der Schaden war so groß, dass in der Praxis über mehrere Monate keine Behandlungen durchgeführt werden konnten.
Die Ärztegemeinschaft hatte über einen Versicherungsmakler eine „Compact-Firmen-Versicherung“ abgeschlossen, die auch eine Deckungserweiterung für Ertragsausfälle vorsah. Erfasst waren zudem Schäden bei „Zulieferern und Abnehmern“. Dennoch wollte der Versicherer die geforderte Schadenssumme von knapp 902.690 Euro nicht ersetzen.
Die anschließende Klage der Ärzte wies das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 9. Februar 2026 (8 U 910/25) ab und folgte damit der Vorinstanz.
Demnach waren Ertragsausfallschäden laut AVB des Versicherers lediglich versichert, sofern sie aus Sachschäden innerhalb des Versicherungsortes resultierten. Die Adresse der Klinik war jedoch nicht im Versicherungsschein eingetragen. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Versicherer den Schaden erstatten müssen.
Zwar hatten die Mediziner bei Vertragsabschluss versucht, die Klinik als weiteren Risikoort in den Versicherungsschutz aufnehmen zu lassen. In der Gerichtsverhandlung stellte sich jedoch heraus, dass der Versicherungsmaklerin dabei ein gravierender Fehler unterlaufen war:
Weil sie die Klausel fehlerhaft interpretierte, dass auch „gemietete und gepachtete Sachen“ mitversichert seien, hatte sie behauptet, dieses Objekt sei bereits vom Versicherungsschutz umfasst.
Doch die Räume in der Klinik seien weder gemietet noch gepachtet gewesen, wie das OLG zur Begründung ausführte. Vielmehr habe lediglich ein Vertrag über die Mitnutzung der sogenannten Operationseinheit nach § 24 Ärzte-ZV bestanden, also des Operationssaals und des Aufwachraums einschließlich der dortigen Ausstattung.
Dieser Vertrag enthalte zwar Elemente eines Untermietvertrages gemäß § 535 BGB, die bauliche Substanz des Anwesens gehöre nach Ansicht des Senats jedoch nicht zur Mietsache.
Maßgeblich sei zudem, dass sozialrechtliche Begriffe aus dem Zulassungsrecht für Vertragsärzte nicht auf das Privatversicherungsrecht übertragbar seien. Nur weil es sich um einen ausgelagerten Praxisraum im Sinne der Ärzte-ZV handele, werde dieser Ort nicht automatisch zum Versicherungsort. Ein Sonder-Versicherungsrecht für Vertragsarztpraxen gebe es nicht.
Soweit die Versicherungsmaklerin das Objekt dennoch als vom Versicherungsschutz umfasst bezeichnet habe, sei dies dem Versicherer nicht zuzurechnen. Auch aus einer E-Mail vor Vertragsschluss ergebe sich lediglich, dass eine spätere Einbeziehung des Risikoortes unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei – nicht aber, dass bereits Versicherungsschutz bestehe.
Ob den Ärzten wegen der fehlerhaften Auskunft der Versicherungsmaklerin eigene Schadensersatzansprüche gegen diese zustehen, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
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