24.3.2026 – Bei Versorgungszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer droht schnell der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn diese nicht fremdüblich ist. Ein jüngeres Urteil des Bundesfinanzhofes schafft nun mehr Rechtssicherheit, auch wenn eine Entgeltumwandlung kurz nach der Berufung des GGF oder nach Gründung des Unternehmens nicht automatisch steuerlich unproblematisch wird.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern schaut das Finanzamt ganz genau hin, wenn diese eine Zusage auf eine Betriebsrente erhalten. Sie dürfen nicht anders behandelt werden als ein „normaler“ Angestellter. Die Zusage muss daher dem sogenannten Fremdvergleich standhalten.
Dieser Umstand führte in der Beratungspraxis nicht selten zu Unsicherheit, weil die Frage auftaucht, ob Probe- und Wartezeiten erst verstreichen müssen, bevor eine solche Versorgungszusage ausgesprochen werden kann.
Bislang ging die Finanzverwaltung ziemlich restriktiv vor. Sie bezog sich dabei auf ein BMF-Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, (BMF) (IV C2 – S 2742/10/10001, 14. Dezember 2012).
Daraus leiteten sich Fristen von zwei bis drei Jahren ab, in denen sich der neue Geschäftsführer zu bewähren hatte. Bei Neugründungen konnte dieser Zeitraum sogar fünf Jahre betragen, weil der Fiskus eine gesicherte Gewinnerwartung unterstellte.
Berater hielten sich daher bei jungen Gesellschaften und neuen Geschäftsführern mit der Einrichtung von Versorgungszusagen zurück, weil sie die Sorge umtrieb, dass die Pensionszusage bei einer Betriebsprüfung steuerlich nicht anerkannt wird.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2025 (I R 50/22) schafft nun partiell mehr Sicherheit. In dem Streitfall ging es um eine Pensionszusage, die durch Entgeltumwandlung finanziert wurde. Die Einzahlungen stammten also aus dem Gehalt des Geschäftsführers und wurden nicht unmittelbar vom Unternehmen überwiesen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass bei der Entgeltumwandlung andere Maßstäbe gelten als bei einer ganz oder teilweise arbeitgeberfinanzierten Zusage. Sie ist nach Auffassung der Richter auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit, so wie bei diesem Streitfall, erteilt wird.
Die Zusage muss allerdings ausschließlich auf der Umwandlung aus Gehaltsteilen beruhen und das Gehalt muss angemessen sein. Unter diesen Bedingungen liegt dann auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das Unternehmen trägt schließlich nicht die finanziellen Folgen der Zusage.
Ein Freifahrtschein ist das Urteil dennoch nicht, es entbindet nicht von einer Prüfung des Einzelfalls. So kann zum Beispiel eine Mitfinanzierung des Arbeitgebers vorliegen, wenn diesem ein zusätzlicher Aufwand aus der Zusage entsteht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine über dem risikoarmen Marktzins liegende Garantieverzinsung versprochen wird. Daraus entsteht dann ein relevantes Arbeitgeberrisiko.
Außerdem darf die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht unangemessen sein. Auch eine sprunghafte Anhebung des Gehalts im Vorfeld der Entgeltumwandlung würde den Fiskus auf den Plan rufen.
Last but not least muss eine Insolvenzsicherung der Versorgungsansprüche stattfinden. Ist das nicht der Fall, geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass die gebotene Ernsthaftigkeit der Versorgungszusage nicht vorhanden ist. Der Insolvenzschutz kann zum Beispiel über eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung stattfinden.
Mit dem BFH-Urteil ist eine Entgeltumwandlung kurz nach der Berufung des GGF oder nach Gründung des Unternehmens zwar nicht automatisch steuerlich unproblematisch, aber es schafft mehr Rechtssicherheit. An der Fremdüblichkeit führt dennoch kein Weg vorbei.
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