BGH bestätigt Debeka-Stornoabzug als transparent

19.3.2026

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem noch nicht gedruckt vorliegenden Urteil vom 18. März 2026 (IV ZR 184/24) entschieden, dass die kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel der Debeka Lebensversicherungsverein a.G. als transparent gilt. Mit ihrer Entscheidung haben Deutschlands oberste Richter auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit diese umstrittene Klausel bestätigt.

Der BGH sieht außerdem die gesetzliche Anforderung an die sogenannte Bezifferung als erfüllt an. Das Gericht bestätigt damit zudem, dass die Klausel geeignet ist, die Versichertengemeinschaft vor zinsgetriebenen Kündigungen zu schützen.

Laura Müller (Bild: Debeka)
Laura Müller (Bild: Debeka)

Ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 5. Dezember 2024 (2 UKl 1/23) (VersicherungsJournal 6.12.2024) ist damit aufgehoben.

„Wir begrüßen diese Klarstellung“, sagt die unter anderem für die mathematischen und die Service-Bereiche der Lebensversicherung verantwortliche Debeka-Vorständin Laura Müller.

Vor vier Jahren hatte auch die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. die Sinnhaftigkeit und Berechtigung des Stornoabzugs festgestellt.

Geklagt hatte in dem Rechtsstreit die Verbraucherzentrale Hamburg e.V., der die Klausel als „intransparent und inhaltlich unangemessen“ kritisiert. Nachdem das OLG der Klage stattgegeben hatte, legte die Debeka Revision ein.

Der BGH hat das Urteil aus der Vorinstanz nun zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen, um auch die Angemessenheit im Detail zu prüfen.

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Arbeitsunfähigkeit · Bundesgerichtshof · Lebensversicherung · Verbraucherschutz
 
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