2.2.2026 – Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass der Pfändungsschutz bei Lebensversicherungen auch dann gilt, wenn ein Unternehmer erst kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Verträge in pfändungsgeschützte Policen umwandelt. Es sei der Wille des Gesetzgebers, den betroffenen Personen ein wirtschaftliches und menschenwürdiges Leben im Alter zu ermöglichen.
Ein Firmeninhaber unterhielt zwei Rentenversicherungen, die er seit 1987 besparte, sowie eine weitere Lebensversicherung aus dem Jahr 1995. Auf seinen Antrag hin wurden die Verträge am 22. August 2018 gemäß § 167 VVG in solche Versicherungen umgewandelt, die dem Pfändungsschutz für Altersrenten nach § 851c ZPO unterliegen.
Doch nur kurze Zeit später, im Januar 2019, musste der Unternehmer ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Dieses wurde am 16. Juli 2019 eröffnet. Aufgrund der Umstellung war das angesparte Kapital aus den Versicherungsverträgen der Gläubigermasse entzogen.
Am 27. September 2022 focht der Insolvenzverwalter die Umstellung der Policen auf Gläubigerschutz an. Er berief sich dabei auf eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Absatz 1 InsO. Danach können Rechtshandlungen bis zu zehn Jahre rückwirkend angefochten werden, wenn der Schuldner bereits von seiner Zahlungsunfähigkeit wusste und mit Benachteiligungsabsicht handelte.
Der Firmeninhaber müsse sich so behandeln lassen, als seien die Versicherungen pfändbar, argumentierte der Insolvenzverwalter. Die Umwandlung in pfändungsfreie Verträge sei unwirksam. Da der Vorstoß keinen Erfolg hatte, klagte der Verwalter gegen den Lebensversicherer.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Klage des Insolvenzverwalters mit Urteil vom 14. August 2024 (3 U 11/23) ab. Die Umwandlung der Verträge sei nach Auffassung des Gerichts nicht nach der Insolvenzordnung anfechtbar.
Zwar scheitere die Anfechtung nach Ansicht des OLG nicht daran, dass dem Firmeninhaber keine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung unterstellt werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Ansprüche aus der Lebensversicherung dem Zugriff der Gläubiger entziehen wollte und ihm seine wirtschaftlich aussichtslose Lage zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei.
Entscheidend sei jedoch, dass der Lebensversicherer hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Er habe weder Einblick in die Vermögensverhältnisse des Mannes gehabt noch hätten Prämienrückstände bestanden, die auf Zahlungsschwierigkeiten hingedeutet hätten.
Zudem räume das VVG den Versicherungsnehmern ausdrücklich das Recht ein, zum Ende der laufenden Versicherungsperiode eine Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Police zu verlangen. Der Versicherer habe dabei keinen Entscheidungsspielraum, sondern müsse den Antrag gesetzlich zwingend umsetzen, so erklärte das OLG.
Aus der Umwandlung selbst ziehe der Versicherer keinerlei Vorteil; seinem Vermögen fließe dadurch nichts zu. Es sei daher nicht gerechtfertigt, allein aus dem Umwandlungsverlangen – selbst in Verbindung mit einer Beitragsfreistellung – auf eine Kenntnis des Versicherers von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu schließen.
Darüber hinaus betonte das OLG, dass § 133 Absatz 1 InsO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die Vorschrift ziele darauf ab, den Rechtserwerb eines Dritten anzufechten – etwa bei Schenkungen oder anderen Vermögensverschiebungen zulasten der Gläubiger.
Der Firmeninhaber habe jedoch kein Vermögen an Dritte übertragen, sondern seine Altersvorsorge lediglich in eine gesetzlich geschützte Form überführt.
Hier verwiesen die Richter auf Artikel 1 GG und Artikel 2 GG. Der Pfändungsschutz verfolge das Ziel, dem Schuldner und seinen Angehörigen eine wirtschaftliche Existenz zu sichern und ein bescheidenes, der Würde entsprechendes Leben unabhängig von Sozialhilfe zu ermöglichen.
Da eine Pfändung nicht zulasten öffentlicher Mittel erfolgen dürfe, dürften dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste.
Dem entspreche es, privates Altersvorsorgevermögen zur Verhinderung der Sozialhilfebedürftigkeit eines Schuldners unter bestimmten Bedingungen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Ziel sei es, einen Ausgleich zwischen den Interessen beider Parteien zu schaffen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) kommt mit Urteil vom 25. September 2025 (IX ZR 190/24) zu dem Ergebnis, dass die Urteilsbegründung der Vorinstanz einer rechtlichen Überprüfung standhält. Die Anfechtbarkeit der Umwandlung der Lebensversicherungsverträge werde zu Recht verneint.
Der zuständige neunte Senat weist darauf hin, dass in Rechtsprechung und Literatur die Frage der Anfechtbarkeit umstritten ist. „Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 Satz 1 VVG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine solche, die dem Pfändungsschutz nach § 851c ZPO unterliegt, nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung […] angefochten werden kann“, so heißt es bezüglich im Urteilstext.
Der Gesetzgeber habe ausdrücklich beschlossen, dass Schuldner ihr Altersvorsorgevermögen in gesetzlich geschützte Policen umwandeln dürfen, so betont das oberste Gericht. Es sei daher „die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, Schuldnern innerhalb dieser weit gezogenen Grenzen eine Gläubigerbenachteiligung zu ermöglichen“. Weitere zeitliche und inhaltliche Einschränkungen des Anspruchs auf Umwandlung sehe das VVG nicht vor.
Entscheidend sei, dass die Lebensversicherung zum Zeitpunkt des geplanten Gläubigerzugriffs bereits in eine pfändungsgeschützte Police umgewandelt ist. Dann greife der Schutz: Die Umwandlung sei wirksam und unanfechtbar, auch wenn der Schuldner sie erst kurz vor der Insolvenz oder kurz vor einer Pfändung beantragt habe.
Besonders für Selbstständige sei der Pfändungsschutz wichtig, betont der BGH, da sie während ihrer Berufstätigkeit meist keine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Private Altersvorsorge, etwa über Lebens- oder Rentenversicherungen, diene daher regelmäßig der Sicherung des Lebensstandards im Alter.
Zugleich stellt der BGH klar: Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge gehören im Insolvenzfall insoweit zur Insolvenzmasse, wie sie die gesetzlich geschützte Jahresgrenze für Altersvorsorge nach § 851c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO überschreiten. Damit sei ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger gegeben.
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