23.3.2026 – Das Oberlandesgericht Celle hat eine erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, die dem Anbieter einer BU-Police Recht gegeben hatte. Er hatte einem kaufmännischen Sachbearbeiter Zahlungen verweigert, weil dieser sich viel zu spät gemeldet habe. Auch nach Ansicht des Landgerichts Lüneburg hatte sich der Kunde treuwidrig verhalten. Doch ein Verschulden des Versicherten ist nicht maßgeblich und die Verjährungsfrist läuft ab Abschluss der Prüfungen.
Ein kaufmännischer Sachbearbeiter hat beim Anbieter seiner Berufsunfähigkeits- (BU-) Police im Juli 2021 die vereinbarte Rente von 1.207,83 Euro monatlich beantragt. Denn er leide bereits seit März 2013 unter Ängsten und Depressionen. Deshalb habe er seine Berufstätigkeit seit Juni 2014 nicht mehr ausüben können.
Der Versicherer beauftragte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten sowie ein neuropsychologisches Zusatzgutachten. Auf dieser Grundlage lehnte die Gesellschaft den Leistungsantrag im Dezember 2022 ab.
Denn laut dem Versicherer lag keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor. Zum einen seien die Angaben zu den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten zu pauschal. Zum anderen sei die Leistungsfähigkeit durch die angeführten Erkrankungen nicht um mehr als 50 Prozent eingeschränkt.
Hiergegen reichte der Versicherte eine Klage vor dem Landgericht (LG) Lüneburg ein, das diese mit seinem Urteil vom 29. Juli 2025 (5 O 392/24) abgewiesen hatte. Demnach waren eventuelle Ansprüche des Klägers auf die aufgelaufenen 113.597,26 Euro plus Zinsen bereits verjährt.
Die entsprechende Frist für Ansprüche aus Versicherungsverträgen beträgt laut § 195 BGB drei Jahre. Der Sachbearbeiter machte seine Ansprüche jedoch erst nach sieben Jahren geltend. Mit dieser Verzögerung habe der Kunde seine Mitwirkung treuwidrig unterlassen.
Sogar bei dem später behaupteten Eintritt des Versicherungsfalls im Juli 2017 wären die Ansprüche Ende 2020 verjährt gewesen, heißt es in dem Urteil. Nicht erwähnt wird dort hingegen, dass der Versicherte sich bereits im Januar 2020 ohne genaue Angaben bei seinem Anbieter gemeldet hatte.
Dies hätten die Lüneburger Richter übersehen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Urteil vom 12. Januar 2026 (8 U 65/25), nachdem der Versicherte Berufung eingelegt hatte. Das OLG hob das erstinstanzliche Urteil auf.
Es verwies die Sache zurück an das Landgericht, das keine ausreichende Beweisaufnahme vorgenommen habe. Bei dem vom LG angenommenen Verjährungsablauf Ende 2020 sei die Forderung rechtzeitig geltend gemacht worden.
Um die Verjährung in der Berufsunfähigkeitsversicherung zu beurteilen, sei die Fälligkeit der Leistungen wichtig. Sie tritt erst dann ein, wenn der Versicherungsfall und der Umfang der Leistung festgestellt sind.

Erst nach Abschluss dieser Prüfungen beginne die Frist. Dass der Versicherte seine Ansprüche erst spät anmeldete, führe nicht zu einem früheren Verjährungsbeginn. Etwas anderes sähen weder die Versicherungsbedingungen noch das Gesetz vor.
Ebenso sei ein Verschulden des Versicherten an der Verspätung nicht maßgeblich. Der Versicherer habe ab der ersten Mitteilung seines Kunden im Januar 2020 beginnen können, eventuelle Ansprüche des Mannes zu prüfen.
„Das Urteil des OLG Celle zeigt, dass ein frühzeitiger Verjährungsbeginn in der BU-Versicherung nicht vorschnell angenommen werden darf und an klare rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist“, kommentiert Isabel Schymura.
Entscheidend sei, wann die Leistung fällig geworden sei, so die angestellte Anwältin der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB.
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