Baufirma muss auch nach Verkehrsunfall auf Betriebsweg zahlen

3.2.2026 – Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil festgelegt, wann ein Crash in einem Dienstfahrzeug laut Tarifvertrag der Baubranche als Arbeitsunfall einzustufen ist. Denn hiervon hing in dem verhandelten Einzelfall ab, ob der Kläger Anspruch auf eine Sonderzahlung hat. Bei der gemeinsamen Fahrt mit einem Kollegen zu der zugewiesenen Baustelle handelte es sich nicht um einen ausgeklammerten Wegeunfall.

Als Arbeitsunfall gilt ein Unglück, das ein Versicherter bei seiner beruflichen Tätigkeit erleidet. Hierzu zählt in der gesetzlichen Unfallversicherung stets auch ein Wegeunfall auf der direkten Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsort. Doch über die Folgen eines Personenschadens, der auf einem Betriebsweg passierte, hatten jetzt die Gerichte zu urteilen.

In dem Revisionsverfahren vor dem obersten deutschen Arbeitsgericht ging es um den Anspruch auf das 13. Monatseinkommen eines Straßenbauers. Er ist seit 2006 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und wurde in dem betreffenden Jahr 2022 auf wechselnden Baustellen eingesetzt.

Sein konkretes Gehaltsextra berechnet sich als das 123-Fache seines Gesamttarifstundenlohns von 21,96 Euro brutto. Daraus ergibt sich eine Summe von 2.701,08 Euro brutto, die der Mann plus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erstritten hat.

Anspruch auf 13. Monatseinkommen laut Tarifvertrag

Das Problem: Anspruch auf das 13. Monatseinkommen hat laut dem hier einschlägigen Tarifvertrag für das Baugewerbe nicht jeder Beschäftigte. Konkret haben ihn demnach einerseits nur diejenigen Arbeitnehmer, die eine Arbeitsleistung von mindestens zehn Arbeitstagen erbracht haben.

Andererseits gibt es aber auch Ausnahmen hiervon, wenn Arbeitstage erstens wegen schlechter Witterung oder Kurzarbeit ausfallen. Als weiterer Grund wird die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Person aufgeführt, wenn sie „auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen“ ist.

Wie dies auszulegen ist, war Kern des Rechtsstreits um den Verkehrsunfall, bei dem der zum Unfallzeitpunkt schlafende Straßenbauer erhebliche Verletzungen erlitt. Er war von einem Kollegen frühmorgens an seiner Wohnung abgeholt worden, um gemeinsam zur Arbeit zu fahren.

WERBUNG

Straßenbauer war 17 Monate lang arbeitsunfähig

Für diese Touren stellte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen VW-Bus zur Verfügung. Mit ihm wurde auch neue Arbeitskleidung zum Wechseln transportiert sowie Kleinwerkzeug, das auf der Baustelle auf der A3 benötigt wurde und dort nicht liegengelassen werden konnte.

Infolge der Kollision des Dienstfahrzeugs im Juni 2021 war der Straßenbauer bis Ende November 2022 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Verweis auf die tarifvertraglichen Bedingungen für das 13. Monatseinkommen zahlte ihm sein Arbeitgeber diese Sondervergütung für das Jahr 2022 nicht aus.

Hiergegen hatte der Arbeitnehmer geklagt. Demnach stehe ihm das 13. Monatseinkommen zu, weil seine 17-monatige Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Die Fahrt zur Baustelle könne „nicht dem allgemeinen Risiko seines privaten Lebensbereichs zugeordnet werden“.

Abgrenzung zwischen Betriebsweg und Wegeunfall

Der beklagte Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für das 13. Monatseinkommen nicht erfüllt seien. Denn als „Arbeitsunfälle bei der Tätigkeit“ seien nur Unglücke im Sinne des § 8 Absatz 1 SGB VII anzusehen.

Bei dem Crash des VW-Busses handele es sich demnach außerdem um einen Wegeunfall im Sinne des § 8 Absatz 2 SGB VII. Auf diese Abgrenzung zwischen einem Unfall auf einem Betriebsweg und einem Wegeunfall komme es aber gar nicht an.

Denn der Tarifvertrag beziehe sich nur auf Unfälle in Ausübung der konkreten Tätigkeit. Dies erfasse bei Arbeitnehmern, die auf auswärtigen Baustellen eingesetzt werden, lediglich Unfälle an dem ihnen jeweils zugeteilten Arbeitsort.

Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht

Dieser Argumentation folgte das Arbeitsgericht Mainz in seinem Urteil vom 13. September 2023 (10 Ca 421/23), das die Klage abgewiesen hat. Hiergegen ging der Kläger in Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, das ihm in seinem Urteil vom 24. Juli 2024 (3 Sa 246/23) Recht gegeben hat.

Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) forderte das beklagte Unternehmen, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Doch die Bundesrichter bestätigten das Urteil aus der zweiten Instanz.

Dem Straßenbauer steht aufgrund eines Ausnahmetatbestands das 13. Monatseinkommen zu, denn seine Arbeitsunfähigkeit sei auf einen Arbeitsunfall bei seiner Tätigkeit zurückzuführen. Bei der Fahrt zu der zugewiesenen Baustelle handelte es sich nicht um einen ausgeklammerten Wegeunfall.

Stattdessen war der verunglückte VW-Bus laut dem BAG-Urteil auf einem Betriebsweg unterwegs. Der Tarifvertrag sei so auszulegen, dass die Sonderzahlung auch Arbeitnehmer einschließt, die auf einem solchen Betriebsweg verletzt werden und in der Folge arbeitsunfähig sind.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Arbeitsrecht · Arbeitsunfähigkeit · Bundesarbeitsgericht · Senioren · Tarifvertrag · Zinsen
 
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

Ihr Wissen und Ihre Meinung sind gefragt

Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.

Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu. Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.de.

Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.de.

WERBUNG
Noch erfolgreicher Kundengespräche führen

Geraten Sie in Verkaufssituationen immer wieder an Grenzen?
Wie Sie unterschiedliche Persönlichkeitstypen zielgerichtet ansprechen, erfahren Sie im Praktikerhandbuch „Vertriebsgötter“.

Interessiert? Dann können Sie das Buch ab sofort zum vergünstigten Schnäppchenpreis unter diesem Link bestellen.

Diese Artikel könnten Sie noch interessieren
13.10.2010 – Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine tarifvertragliche Regelung, nach welcher bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ein Arbeitsvertrag automatisch endet, mit dem Altersdiskriminierungs-Verbot vereinbar ist. mehr ...
 
28.11.2025 – Ein Manteltarifvertrag sah vor, dass erst Überstunden ab der 41. Wochenarbeitsstunde gesondert vergütet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt das für nicht zulässig sprach sich für eine andere Regelung aus. (Bild: Pixabay CC0) mehr ...
 
13.12.2019 – Langfristig zu erkranken, kann ganz schön ins Geld gehen. Das belegt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Es ging um einen Fall, in dem eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf die nächste folgte. (Bild: Pixabay CC0) mehr ...
 
24.10.2019 – Nach dem Verkauf eines Unternehmens sollte die bAV-Versorgungsordnung des ursprünglichen Arbeitgebers durch jene der neuen Firma ersetzt werden. Dagegen wehrte sich ein Mitarbeiter vor dem Bundesarbeitsgericht. (Bild: Pixabay CC0) mehr ...
 
26.11.2013 – Will ein Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld mehr zahlen, so muss der Arbeitsvertrag schon sehr präzise formuliert sein. Das belegt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. mehr ...
 
27.9.2011 – Die Leiharbeitsbranche kommt zusehends in Bedrängnis mit den Verträgen, die sie mit ihren Beschäftigten geschlossenen hat. Das belegt ein jetzt veröffentlichtes Urteil. mehr ...
 
10.12.2010 – Will sich ein Arbeitgeber um die Zahlung einer Sonderzahlung drücken, muss er den Arbeitsvertrag schon sehr präzise formulieren. Das belegt ein jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschiedener Fall. mehr ...