3.2.2026 – Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil festgelegt, wann ein Crash in einem Dienstfahrzeug laut Tarifvertrag der Baubranche als Arbeitsunfall einzustufen ist. Denn hiervon hing in dem verhandelten Einzelfall ab, ob der Kläger Anspruch auf eine Sonderzahlung hat. Bei der gemeinsamen Fahrt mit einem Kollegen zu der zugewiesenen Baustelle handelte es sich nicht um einen ausgeklammerten Wegeunfall.
Als Arbeitsunfall gilt ein Unglück, das ein Versicherter bei seiner beruflichen Tätigkeit erleidet. Hierzu zählt in der gesetzlichen Unfallversicherung stets auch ein Wegeunfall auf der direkten Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsort. Doch über die Folgen eines Personenschadens, der auf einem Betriebsweg passierte, hatten jetzt die Gerichte zu urteilen.
In dem Revisionsverfahren vor dem obersten deutschen Arbeitsgericht ging es um den Anspruch auf das 13. Monatseinkommen eines Straßenbauers. Er ist seit 2006 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und wurde in dem betreffenden Jahr 2022 auf wechselnden Baustellen eingesetzt.
Sein konkretes Gehaltsextra berechnet sich als das 123-Fache seines Gesamttarifstundenlohns von 21,96 Euro brutto. Daraus ergibt sich eine Summe von 2.701,08 Euro brutto, die der Mann plus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erstritten hat.
Das Problem: Anspruch auf das 13. Monatseinkommen hat laut dem hier einschlägigen Tarifvertrag für das Baugewerbe nicht jeder Beschäftigte. Konkret haben ihn demnach einerseits nur diejenigen Arbeitnehmer, die eine Arbeitsleistung von mindestens zehn Arbeitstagen erbracht haben.
Andererseits gibt es aber auch Ausnahmen hiervon, wenn Arbeitstage erstens wegen schlechter Witterung oder Kurzarbeit ausfallen. Als weiterer Grund wird die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Person aufgeführt, wenn sie „auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen“ ist.
Wie dies auszulegen ist, war Kern des Rechtsstreits um den Verkehrsunfall, bei dem der zum Unfallzeitpunkt schlafende Straßenbauer erhebliche Verletzungen erlitt. Er war von einem Kollegen frühmorgens an seiner Wohnung abgeholt worden, um gemeinsam zur Arbeit zu fahren.
Für diese Touren stellte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen VW-Bus zur Verfügung. Mit ihm wurde auch neue Arbeitskleidung zum Wechseln transportiert sowie Kleinwerkzeug, das auf der Baustelle auf der A3 benötigt wurde und dort nicht liegengelassen werden konnte.
Infolge der Kollision des Dienstfahrzeugs im Juni 2021 war der Straßenbauer bis Ende November 2022 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Verweis auf die tarifvertraglichen Bedingungen für das 13. Monatseinkommen zahlte ihm sein Arbeitgeber diese Sondervergütung für das Jahr 2022 nicht aus.
Hiergegen hatte der Arbeitnehmer geklagt. Demnach stehe ihm das 13. Monatseinkommen zu, weil seine 17-monatige Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Die Fahrt zur Baustelle könne „nicht dem allgemeinen Risiko seines privaten Lebensbereichs zugeordnet werden“.
Der beklagte Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für das 13. Monatseinkommen nicht erfüllt seien. Denn als „Arbeitsunfälle bei der Tätigkeit“ seien nur Unglücke im Sinne des § 8 Absatz 1 SGB VII anzusehen.
Bei dem Crash des VW-Busses handele es sich demnach außerdem um einen Wegeunfall im Sinne des § 8 Absatz 2 SGB VII. Auf diese Abgrenzung zwischen einem Unfall auf einem Betriebsweg und einem Wegeunfall komme es aber gar nicht an.
Denn der Tarifvertrag beziehe sich nur auf Unfälle in Ausübung der konkreten Tätigkeit. Dies erfasse bei Arbeitnehmern, die auf auswärtigen Baustellen eingesetzt werden, lediglich Unfälle an dem ihnen jeweils zugeteilten Arbeitsort.
Dieser Argumentation folgte das Arbeitsgericht Mainz in seinem Urteil vom 13. September 2023 (10 Ca 421/23), das die Klage abgewiesen hat. Hiergegen ging der Kläger in Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, das ihm in seinem Urteil vom 24. Juli 2024 (3 Sa 246/23) Recht gegeben hat.
Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) forderte das beklagte Unternehmen, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Doch die Bundesrichter bestätigten das Urteil aus der zweiten Instanz.
Dem Straßenbauer steht aufgrund eines Ausnahmetatbestands das 13. Monatseinkommen zu, denn seine Arbeitsunfähigkeit sei auf einen Arbeitsunfall bei seiner Tätigkeit zurückzuführen. Bei der Fahrt zu der zugewiesenen Baustelle handelte es sich nicht um einen ausgeklammerten Wegeunfall.
Stattdessen war der verunglückte VW-Bus laut dem BAG-Urteil auf einem Betriebsweg unterwegs. Der Tarifvertrag sei so auszulegen, dass die Sonderzahlung auch Arbeitnehmer einschließt, die auf einem solchen Betriebsweg verletzt werden und in der Folge arbeitsunfähig sind.
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