Arbeitgeber muss auch nach Kurzzeitehe bAV-Witwenrente zahlen

16.2.2026 – Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Urteil eine erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, der zufolge eine Frau keine Rente vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Partners erhalten hat. Denn bereits wenige Monate nach der Hochzeit starb der Versicherte bei einem Unfall. Die spätere Klägerin erfüllte daher nicht die Voraussetzung einer mindestens zwölfmonatigen Ehedauer. Doch diese Klausel wurde als unwirksam erklärt.

In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, sogenannte Versorgungsehen von der Rente auszuschließen. Deshalb darf er die Versorgung der Hinterbliebenen an angemessene Fristen bis zum Zahlungsbeginn binden.

Allerdings muss der Arbeitgeber auch eine sogenannte Rückausnahme ermöglichen. Hinterbliebene können demzufolge nachweisen, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe handelt. Hierunter verstehen Juristen eine Heirat, die nicht als dauerhafte Lebensgemeinschaft geschlossen wird. Stattdessen zielt sie vorrangig darauf ab, dem länger lebenden Partner Rentenansprüche zu sichern.

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei Ehen, die weniger als ein Jahr vor dem Tod des Versicherten geschlossen wurden, eine solche Versorgungsehe vermutet. Dies kann jedoch widerlegt werden – beispielsweise per Nachweis einer langen Beziehung vor dem Termin beim Standesamt.

Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Wenn eine Betriebsvereinbarung keine entsprechende Rückausnahme enthält, verstößt sie gegen das in § 7 AGG festgeschriebene „Verbot der mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters“ – und ist damit unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht München in einem Urteil vom 22. Dezember 2022 (2 Sa 564/21) entschieden.

Denn das gewählte Mittel ist zwar geeignet, um das Ziel des Ausschlusses von Versorgungsehen zu erreichen. Es ist aber nach Ansicht der Richter weder angemessen noch erforderlich im Sinne des § 3 AGG.

Um die Frage zu beurteilen, ob durch eine Regelung in der Hinterbliebenenversorgung eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorliegt, ist demnach auf den Versorgungsberechtigten abzustellen. Das heißt, also nicht auf den Hinterbliebenen.

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Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für Hinterbliebenenrente

In dem verhandelten Fall klagte die Witwe eines Mannes, der bis zu seinem Tod bei seinem Arbeitgeber als Exportleiter beschäftigt war. Er war rechtskräftig von seiner Ex-Frau geschieden und ging mit seiner zweiten Heirat mit der späteren Klägerin erneut den Bund der Ehe ein.

In der arbeitsvertraglichen Pensionsregelung des Verstorbenen mit dem beklagten Arbeitgeber ist auch eine Hinterbliebenenrente vorgesehen. Konkret heißt es hierzu unter anderem, dass die hinterlassene Ehefrau eines Mitarbeiters mit dessen Tod Anspruch auf Witwenrente erwirbt.

Daneben werden unter anderem folgende zwei zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen genannt, die für diesen Fall relevant sind. Erstens, dass der Mitarbeiter „die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen“ hat. Zweitens, dass „die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat“.

Klausel zu Eheschließung vor dem 60. Lebensjahr altersdiskriminierend

Diese zusätzlichen Anforderungen hatte die Klägerseite als überraschend, unangemessen benachteiligend und unwirksam kritisiert. Insbesondere die Klausel, wonach die Eheschließung vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitarbeiters stattfinden muss, sei altersdiskriminierend.

Bei der zweiten Heirat habe es sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt. Der Tod des Ehemanns kurze Zeit nach der Eheschließung im Januar 2018 sei nicht absehbar gewesen. Denn der Mann sei durch einen tragischen Unfall ums Leben gekommen.

Vor der Hochzeit habe das Paar bereits neun Jahre lang eine Lebensgemeinschaft geführt. Die standesamtliche Trauung habe sich wegen unterschiedlicher Nationalitäten der Partner hingezogen. Die daher notwendigen Formalia hätten sich durch Fehler der Behörden weiter verzögert.

Klägerin erfüllt Voraussetzung der mindestens einjährigen Ehedauer nicht

Doch das Arbeitsgericht München – Kammer Ingolstadt – hatte die Klage der Frau mit seinem Endurteil vom 13. Juli 2021 (18 Ca 304/21) abgewiesen. Die Richter begründeten dies unter anderem damit, dass die Klägerin die Voraussetzung der mindestens zwölfmonatigen Ehedauer nicht erfülle.

Diese Bedingung, die aus der im Jahr 1983 erlassenen Versorgungsordnung stammt, verstoße auch nicht gegen das AGG. Denn sie enthalte keine unzulässige Altersdiskriminierung. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legte die Klägerseite Berufung ein.

Das zuständige Landesarbeitsgericht sah die Berufungsklage als zulässig und begründet an. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, der Frau 116.287,13 Euro plus Zinsen sowie eine monatliche Witwenrente von 3.003,49 Euro zu zahlen. Er konnte demnach „nicht schutzwürdig darauf vertrauen“, dass eine Mindestehedauer ohne Rückausnahme nach Inkrafttreten des AGG 2006 Bestand hat.

 
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