Arbeitsunfall? Wenn ein totes Tier einen Hobbyjäger verletzt

27.3.2024 – Ein Mann hatte einem Jagdpächter beim Zerlegen eines erlegten Hirsches geholfen. Dabei verletzte er sich schwer und forderte anschließend Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Fall landete vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. (Bild: Pixabay CC0)

Geklagt hatte ein Hobbyjäger, der über einen sogenannten Jagdbegehungsschein für ein im Spreewald gelegenes Jagdrevier verfügt.

In Absprache mit den beiden Pächtern des Reviers ist es ihm erlaubt, dort der Jagd nachzugehen. Als Gegenleistung unterstützt er sie bei einer Reihe von Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Jagd anfallen. Dazu gehört auch das Zerlegen erlegten Wildes.

Unter abstürzendem Hirsch begraben

Einer der befreundeten Pächter hatte im August 2021 einen etwa 200 Kilogramm schweren Hirsch geschossen. Der sollte sechs Tage später zerlegt werden. Dazu begaben sich die beiden Männer zu der Kühlkammer, in welcher das tote Tier mit Hilfe einer Seilwinde aufgehängt worden war.

Als sie sich daran machten, ihm das Fell abzuziehen, stürzte der Kadaver von der Decke und begrub den Hobbyjäger unter sich. Dabei durchtrennte dieser sich mit dem Schlachtermesser eine Sehne seiner Hand. Die Verletzung musste notfallmäßig operiert werden.

Berufsgenossenschaft will nicht zahlen

Der Verunglückte verlangte von der Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für seine Behandlungskosten aufzukommen. Beim Unfall sei er als sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden, brachte der Mann vor.

Der gesetzliche Unfallversicherer hielt die Forderung jedoch für ebenso unbegründet, wie das schließlich mit dem Fall befasste Cottbusser Sozialgericht. Auch mit seiner beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung hatte der Hobbyjäger keinen Erfolg.

Kein Zusammenhang mit arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit

Nach Ansicht der Richter hat der Kläger mit dem Zerlegen des Kadavers eine Tätigkeit verrichtet, die im Zusammenhang mit der Ausübung seines Hobbys, nämlich seiner Jagdleidenschaft, stand. Ein Zusammenhang mit einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit habe daher nicht bestanden.

Unabhängig davon hätten sich der Jagdpächter und sein Helfer das Fleisch des Hirsches zur jeweils eigenen Verwendung teilen wollen. Sie hätten somit in erster Linie aus eigenem Interesse gehandelt.

Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen habe der Hobbyjäger bei dem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Gesetzliche Unfallversicherung
 
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