Kopiertes Möbelstück: Auftraggeber muss Abweichungen hinnehmen

17.4.2024 – Ein Käufer eines nach Maß angefertigten Duplikats eines Möbelstücks hat kein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn das Duplikat geringfügig vom Original abweicht. Das hat das Amtsgericht München mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 29. Februar 2024 entschieden (161 C 19921/20).

Der Kläger hatte die Beklagte im Jahr 2020 mit der Herstellung eines Acryltisches beauftragt. Bei diesem sollte es sich um eine originalgetreue Nachbildung eines Tisches einer Bekannten handeln. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 2.890 Euro vereinbart.

Die Auftragnehmerin fertigte den Tisch nach dem Vorbild des Referenztisches an und lieferte ihn an den Besteller aus. Wegen behaupteter Mängel verweigerte dieser jedoch zunächst die Annahme. Nach einer Nachbesserung nahm er den Tisch schließlich an.

Angebliche Mängel bei bestelltem Acryltisch

Kurz darauf bemängelte der Mann weitere Fehler. Zu denen gehörten im Wesentlichen Einschlüsse in dem Acrylglas sowie schillernde Lichtringe.

Das führte dazu, dass der Kläger schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangte. Entgegen der ursprünglichen Vereinbarung entspreche der Tisch nämlich nicht dem Referenztisch.

Die Beklagte weigerte sich, den Tisch zurückzunehmen und dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten. Daher reichte Letzterer Klage beim Münchener Amtsgericht ein. Dort erlitt er eine Niederlage.

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Produkttypische Eigenschaften und kein Mangel

Wird ein Nachbau eines Möbelstücks in Auftrag gegeben, ist nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass ein Möbel hergestellt werden soll, das in seiner optischen Gestaltung und praktischen Nutzbarkeit dem Referenzobjekt entspricht. Den Nachbau nach dem Vorbild eines Originals zu beauftragen, beziehe sich damit primär auf die optische Gestaltung des Möbelstücks.

Nach den Feststellungen eines vom Gericht beauftragten Gutachters entsprach der Nachbau in seiner allgemeinen Optik der des Referenztisches. Die Beklagte habe die gleichen Materialien verwendet und sich auch bezüglich der Maße exakt an das Vorbild gehalten.

Die von dem Kläger monierten schillernden Lichtringe seien nach Aussage des Sachverständigen produkttypisch und daher nicht als Mangel einzuordnen. Denn sie seien Teil der üblichen Beschaffenheit eines Acryltisches.

Einschlüsse keine optische Beeinträchtigung

Das gelte auch für die beanstandeten Einschlüsse. Die seien nach den Ausführungen des Gutachters nur dann zu erkennen, wenn man sehr nahe an den Tisch herantrete und auf die Stellen aufmerksam gemacht werde.

Bei einer standardisierten unvoreingenommenen Prüfung in einem üblichen Abstand fielen sie nicht auf. Sie seien daher als normgemäß und nicht als optische Beeinträchtigungen zu werten. Der Kläger habe daher kein Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.

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