23.10.2025 – Das Amtsgericht München hat eine Logistikfirma zu Schadensersatz verurteilt, nachdem ein temporär aufgestelltes Verkehrsschild auf einen Dienstwagen gefallen war. Die Bodenplatte des Schildes war zum Unfallzeitpunkt bereits beschädigt – ein gelegentliches Überprüfen der Standfestigkeit sei den Verkehrssicherungspflichtigen zumutbar, betonte das Gericht.
Der Mitarbeiter eines Unternehmens hatte den Firmenwagen im Februar 2022 in der Karlsstraße in München am Straßenrand geparkt. Daneben befand sich am rechten Fahrbahnrand ein mobiles Verkehrsschild, das auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Als das Schild auf das Fahrzeug stürzte, entstand ein Sachschaden von mehr als 3.500 Euro.
Daraufhin verlangte die Firma vom mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, einer Baulogistikfirma, Schadensersatz. Begründung: Das Schild sei uneben und nicht ausreichend gegen Wind geschützt aufgestellt worden. Da der Logistikdienstleister die Kosten nicht übernehmen wollte, klagte der geschädigte Fahrzeughalter schließlich vor dem Amtsgericht München.
Dabei machte er neben dem Fahrzeugschaden die Übernahme von Gutachterkosten in Höhe von 650,79 Euro sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend.
Die Logistikfirma argumentierte, dass sie das Schild gar nicht selbst aufgestellt habe und deshalb auch nicht der richtige Adressat für die Klage sei.
Das Amtsgericht München I hat der Klägerin mit Urteil vom 20. Oktober 2025 (223 C 19279/24) vollumfänglich Recht gegeben.
Die Logistikfirma muss demnach 4.210,25 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro zahlen. Das teilt das Gericht gegenüber der Presse mit. Der vollständige Urteilstext liegt bislang noch nicht öffentlich vor.
So bestätigte das Amtsgericht, dass die Logistikfirma im vorliegenden Fall verkehrssicherungspflichtig ist – auch wenn sie das bestritten hatte. „Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen“, zitiert das Gericht aus dem Urteilstext.
Das Verkehrsschild sei demnach durch einen Aufkleber der Logistikfirma gekennzeichnet gewesen, wodurch sich die Gefahrenquelle grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich zuordnen lasse. Auch „beherrscht sie die Gefahrenquelle“, führt das Gericht aus. Einen gegenteiligen Beweis sei das Unternehmen schuldig geblieben.
Zudem hatte der Gutachter anhand der Fotos des Fahrers vom Unfallort festgestellt, dass die mittlere Fußplatte des Verkehrsschildes zum Unfallzeitpunkt bereits zerbrochen war. So seien keine weiteren Bruchteile zu finden gewesen, die darauf hingedeutet hätten, dass die Platte erst durch den Sturz beschädigt wurde.
Deshalb sei davon auszugehen, „dass die Standsicherheitsklasse, unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Standsicherheitsklasse, schon nicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt war“, führt das Gericht aus.
Die Abwesenheit der Bruchteile spreche selbst bei ursprünglicher Einhaltung der Standsicherheitsklasse für einen längeren Wegfall der Sicherheit des Schildes, „welcher bei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung der Standsicherheit durch die Beklagte hätte auffallen und beseitigt werden müssen.“
Zudem ließe sich den vorliegenden Bildern entnehmen, „dass das Verkehrsschild im Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem eventuellen Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden können“, erklärte das Gericht weiter. Auch dies wurde zu Lasten der Logistikfirma ausgelegt.
„Erforderlich und zumutbar ist […] das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Auch eine anschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten zuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert hat, ist erforderlich und zumutbar“, mahnt das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.
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