25.11.2025 – Der Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart hat gegen seine gesetzliche Pflicht zur Schadensminderung verstoßen und erhält seine Kosten daher nicht in voller Höhe erstattet. Dabei ging es um seine Auslagen für ein gleichwertiges Auto, das er für drei Tage von einer Kfz-Werkstatt gestellt bekommen hat. Doch laut dem Gericht war ihm mühelos ein günstigeres Alternativangebot zugänglich gewesen.
Nach einem Blechschaden übernimmt der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers auch die Rechnung für ein Ersatzfahrzeug des Opfers. Allerdings muss der Geschädigte auch daran mitwirken, den entsprechenden Betrag gering zu halten.
Das betont das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 19. Dezember 2024 (5 S 15/24). Es hat damit die Berufung des Klägers gegen ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2023 (42 C 2539/23) zurückgewiesen.
Nach Angaben des Landgerichts ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen die zweitinstanzliche Entscheidung mit einem Streitwert von 176,42 Euro wurde demnach zugelassen. Das Verfahren ist vor dem Bundesgerichtshof (VI ZR 31/25) anhängig.
In dem Rechtsstreit geht es um den Anspruch auf Schadensersatz für zusätzliche Kosten für einen Mietwagen nach einem Verkehrsunfall am 2. Januar 2023. Unstreitig ist zwar, dass der beklagte Versicherer grundsätzlich hierfür zahlen muss – allerdings nicht, in welcher Höhe.
Fraglich ist nämlich, ob der Kläger gegen seine Pflicht zur Schadensminderung gemäß § 254 BGB verstoßen hat. Denn er ist nicht auf ein sogenanntes Direktvermittlungsangebot eines Mietwagens eingegangen, welches ihm der Vertreter der Beklagten zugeschickt hatte.
Das Schreiben enthält das Angebot, „sofort und zuverlässig ein gleichwertiges und vergleichbares Mietfahrzeug zu vermitteln“. Ein Anruf bei der Versicherung oder einer der drei mit Kontaktdaten benannten Partnerfirmen, die Mietwagen anbieten, genüge hierfür.
Doch das Schreiben hat den Kläger nach eigenen Angaben gar nicht erreicht. Es ging nämlich an die Kanzlei des Bevollmächtigten, die es nicht an ihren Mandanten weitergeleitet hatte. Denn es habe keine Vollmacht zur Entgegennahme von Mietwagenangeboten bestanden.
Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht. „Der Kläger muss das an seinen Bevollmächtigten übersendete Schreiben mit dem Direktvermittlungsangebot gemäß § 166 BGB gegen sich gelten lassen“, heißt es dazu in dem Urteil des Landgerichts.
„Der Bevollmächtigte nach einem Verkehrsunfall wird in der Regel gerade zur Korrespondenz mit der Versicherung des Schädigers bevollmächtigt. Warum hiervon die Korrespondenz über Maßnahmen der Schadensminderung ausdrücklich ausgenommen sein sollte, erschließt sich nicht.“
Vor dem Amtsgericht erklärte der Kläger, dass er sich im Internet über Angebote informiert habe. Er mietete im Anschluss daran über die Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug, mit dem er an drei Tagen 166 Kilometer zurücklegte. Dem Mann wurden hierfür insgesamt 499,42 Euro in Rechnung gestellt.
Hiervon übernahm der beklagte Versicherer mit Hinweis auf sein Direktvermittlungsangebot vorgerichtlich aber nur den Teilbetrag von 323 Euro. Auf den restlichen 176,42 Euro blieb der Kläger hingegen sitzen. Seine Klage auf Erstattung der weiteren Kosten hat das Amtsgericht abgewiesen.
Denn es sei dem Kläger „ohne Weiteres“ möglich gewesen, ein Angebot eines günstigeren Anbieters anzunehmen. Das Direktvermittlungsangebot war demnach auch hinreichend konkret. Denn es lasse sich hieraus entnehmen, dass der Geschädigte ein mit dem geschädigten vergleichbares Fahrzeug anmieten könne. Ebenso sei von der Verfügbarkeit eines vergleichbaren Autos auszugehen.
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