17.3.2026 – Minderjährige haften für ihre Unfallverletzungen allein, wenn sie eine Fahrbahn überqueren, ohne dabei auf den fließenden Verkehr zu achten. Laut einem Urteil aus Hamburg gilt das auch für einen Elfjährigen, bei dem die notwendige Einsichtsfähigkeit vermutet werden könne. Dass sie ihm gefehlt habe, hat der Kläger in dem Rechtsstreit nicht behauptet und war auch nicht aufgrund von Anhaltspunkten ersichtlich.
Ein elfeinhalb Jahre alter Junge wollte zu Fuß eine Straße überqueren. Er ging zwischen einem Transporter und einem Ford auf die Fahrbahn, die verkehrsbedingt hielten. Doch auf der Gegenfahrbahn wurde er von einem VW erfasst und gegen den Ford geschleudert.
Für die dabei erlittenen Verletzungen machte er die beiden Autofahrer verantwortlich und klagte auf Schadenersatz.
Die beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer der beteiligten Autofahrer erklärten zum Unfallhergang, dass die VW-Besitzerin lediglich mit zehn bis 20 Stundenkilometern unterwegs gewesen sei. Sie habe den Jungen erst sehen können, als er auf Höhe des Außenspiegels gegen ihren Wagen lief.
Nach Angaben der Klägerseite war die Frau zum Unfallzeitpunkt „mit unangepasster Geschwindigkeit“ gefahren. Doch nach Angaben der Richter liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine unangepasste Geschwindigkeit unfallkausal gewesen sein könnte.
Auch eine Haftung der Autofahrer aus der allgemeinen Betriebsgefahr komme in diesem Fall nicht in Betracht. Denn das Verschulden des Klägers, der die Straße offensichtlich, ohne nach rechts zu schauen, betrat, überwiege.
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 11. April 2025 (306 O 316/23) die Klage als unbegründet abgewiesen. Demzufolge stehen dem Jungen aufgrund des Verkehrsunfalls keine Ansprüche gegen die Beklagten zu. Er habe den Unfall nämlich allein schuldhaft verursacht.
Konkret sei dem Jungen ein Verstoß gegen § 25 StVO vorzuwerfen. Hiernach haben Fußgänger Straßen „unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten“.
Außerdem müsse er beim Überqueren einer Straße, auf der „der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen“. Zu dieser Sorgfalt gehöre „insbesondere, sich umzusehen und sich zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähere“.
Darüber hinaus müsse er abseits von Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei sich nähernden Fahrzeugen warten. Er dürfe insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Fahrzeug die Straße zu überqueren, betont das Gericht.
„Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht genügt“, heißt es hierzu vom Gericht weiter. Er habe stattdessen die Straße vielmehr überquert, ohne ausreichend auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Dies hatte der Kläger auch nie bestritten.
Weil der Junge zum Unfallzeitpunkt elfeinhalb Jahre alt gewesen ist, fällt er unter die Regel des § 828 BGB. Demnach trägt ein Minderjähriger im Alter zwischen zehn und 18 Jahren keine Verantwortung für Schäden, wenn ihm „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ fehlt.
Diese Einsichtsfähigkeit wird laut Gesetz widerlegbar vermutet. Dass sie dem Elfjährigen gefehlt habe, hat er nicht behauptet und sei auch nicht aufgrund von Anhaltspunkten ersichtlich. Laut dem Urteil hat er „im erheblichen Maße grob fahrlässig gehandelt“.
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