20.1.2026 – Das Oberlandesgericht Köln verpflichtete den Betreiber eines Karnevalswagens dazu, einen Mann zu entschädigen, dessen Grundstück vom Wagen aus mit einer Konfettikanone verschmutzt wurde. Allerdings scheiterte der geschädigte Versicherungsvermittler damit, über seine Firma die vollen Kosten eines professionellen Reinigungsunternehmens in Rechnung zu stellen – seine Reinigungsarbeit sei so zu bewerten, als hätte eine Privatperson sie ausgeführt.
Bei einem Karnevalsumzug in der Region Aachen hatten Feiernde auf einem Mottowagen eine Konfettikanone in Richtung eines gepflegten Gartengrundstücks abgefeuert. Dadurch wurde das Grundstück großflächig mit Papierschlangen und bunten Schnipseln verdreckt.
Der Eigentümer des Grundstücks, ein Versicherungskaufmann, reinigte den Garten anschließend in Eigenarbeit. Die hierfür entstandenen Kosten machte er sowohl gegenüber dem Betreiber des Mottowagens als auch gegenüber dem Veranstalter des Karnevalsumzugs geltend. Zur Begründung führte er an, beide hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Für die Reinigungsarbeiten setzte der Kaufmann 197 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 37 Euro an und rechnete diese über seine eigene Firma ab. Zusätzlich verlangte er unter Berufung auf § 252 BGB Ersatz für entgangenen Gewinn, da er während der Reinigungsarbeiten seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nicht habe nachgehen können.
Da weder der Betreiber des Wagens noch der Veranstalter zahlten, machte der Versicherungsvermittler seine Ansprüche gerichtlich geltend.
Das Landgericht Aachen kam mit einem Urteil vom 18. April 2024 (12 O 399/23) zu dem Ergebnis, dass der Grundstückseigentümer nur Ansprüche gegen den Betreiber des Wagens geltend machen kann, nicht jedoch gegen den Veranstalter des Karnevalsumzugs. Grundlage sei § 823 BGB wegen Verletzung des Eigentums.
Allerdings billigten die Richter dem Geschädigten lediglich einen Bruchteil der geforderten Summe zu. Als Privatperson könne er nicht den Stundensatz verlangen, den ein professionelles Reinigungsunternehmen in Rechnung gestellt hätte. Zudem hielten sie es für nicht plausibel, dass die Säuberungsarbeiten einen Zeitaufwand von 197 Stunden erfordert hätten.
Nach Auffassung des Gerichts seien vielmehr 30 Arbeitsstunden anzusetzen, wofür ein Stundensatz von 15 Euro angemessen sei. Der Wagenbetreiber müsse demnach rund 540 Euro erstatten. Diese Summe hielt der Geschädigte für zu niedrig und legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Köln bewertete den Sachverhalt auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens neu und hörte Zeugen des Vorfalls an. Mit Urteil vom 17. November 2025 (30 U 13/24) kam es zu dem Ergebnis, dass der Betreiber des Umzugswagens rund 1.430 Euro ersetzen müsse.
Nach Auffassung des Gerichts verletzte der Betreiber des Karnevalswagens seine Verkehrssicherungspflicht zumindest fahrlässig, als von dem Wagen aus eine Konfettikanone in Richtung des Grundstücks des Klägers abgefeuert wurde. Dadurch sei das Eigentum des Klägers verletzt worden, da sein Grundstück großflächig mit Konfettistreifen verschmutzt worden sei.
Doch auch die Berufungsinstanz kam zu dem Ergebnis, dass der Mann keinen Anspruch darauf hat, den vollen geforderten Stundensatz abzurechnen – obwohl der Versicherungsvermittler ein Angebot einer Reinigungsfirma vorlegen konnte, die für die Säuberung des Grundstücks 37 Euro pro Stunde verlangt hätte.
Der Geschädigte hatte argumentiert, er dürfe diesen Stundensatz ansetzen, weil er die Reinigungsleistung unternehmerisch erbracht und die Rechnung mit einer entsprechenden Rechnungsnummer versehen habe.
Dem folgte das Oberlandesgericht nicht. Der Kläger verkenne, „dass Leistungen des Reinigungshandwerks nicht zu dem von ihm ausgeübten Beruf eines Versicherungskaufmanns zählen“, so das Gericht. Zudem erkannte das OLG die Rechnung nicht an, da Aussteller und Rechnungsempfänger identisch waren.
Das OLG nahm eine pauschale Kürzung vor und setzte für die Reinigungsarbeiten als Privatperson 60 Prozent des Stundensatzes eines Fachunternehmens und somit 22 Euro an. Hintergrund sei, dass professionelle Reinigungsfirmen in ihren Preisen regelmäßig Lohnnebenkosten berücksichtigen, die bei einer privaten Eigenleistung nicht entstünden.
Bezüglich der erforderlichen Arbeitszeit für die Reinigung des Grundstücks wählte das OLG einen Mittelweg zwischen der sehr niedrig angesetzten Stundenzahl der Vorinstanz und der hohen Forderung des Grundstückseigentümers: 65 Arbeitsstunden durften demnach geltend gemacht werden.
Ein Sachverständiger, der das Grundstück besichtigte und Fotos der Verschmutzung auswertete, kam zu dem Ergebnis, dass hierfür 60 bis 70 Stunden notwendig gewesen seien. Aufgrund der Nässe sei es dabei nicht durchgehend möglich gewesen, einen Kombilaubsauger oder ein handelsübliches Teleskopstangensystem mit Bürstenaufsatz zu verwenden.
Ansprüche gegenüber dem Veranstalter des Umzugs konnte der Versicherungsfachmann hingegen nicht geltend machen. Dieser hatte seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt, so betonte das OLG, indem er die Teilnehmer schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass das Abfeuern von Konfettikanonen verboten sei. Zudem waren Ordner damit beauftragt, die Einhaltung der Regeln zu überwachen.
Zudem sei der Veranstalter nicht verpflichtet gewesen, alle Umzugswagen vor Beginn der Parade auf das Mitführen von Konfettikanonen zu untersuchen. Hier verwies das Gericht auf die Verhältnismäßigkeit. „Da Konfetti kaum ein Verletzungsrisiko für Personen bietet, erscheint ein weitergehender Kontrollmaßstab im rheinischen Straßenkarneval nicht geboten“, heißt es im Urteilstext.
Einen Anspruch auf Ersatz des vermeintlich entgangenen Gewinns konnte der Kaufmann ebenfalls nicht durchsetzen, da er nicht nachweisen konnte, dass ihm in dieser Zeit tatsächlich Gewinn entgangen war.
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