Verletzter Pool-Gast geht vor Gericht leer aus

5.9.2025

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Hinweisbeschluss vom 14. April 2025 (15 S 7420/24) klargestellt, dass ein Mann, der beim Ballspielen im Swimmingpool verletzt wurde, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Damit bestätigte das Berufungsgericht ein Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 25. November 2024 (5 C 462/24), das nun rechtskräftig ist.

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Geklagt hatte in dem Zivilverfahren der Teilnehmer einer Gruppenreise nach Südeuropa, der den Unfalltag gemeinsam mit seinen Freunden am Pool ihrer Ferienanlage verbrachte. Sie unterhielten sich und warfen sich in wechselnder Beteiligung einen Ball im Wasser zu. Auch der spätere Kläger spielte zunächst mit und stand später mit einer Bierdose am Beckenrand.

„Er warf aber weiterhin ankommende Bälle zurück“, betont Ines Gölzer, Vorsitzende Richterin am Landgericht. „Im Verlauf des Spiels wurde der Kläger von dem Ball am Hinterkopf getroffen und stieß mit seinem Gesicht gegen den Beckenrand.“ Dabei brach ein Schneidezahn ab, weshalb der Verletzte von dem Mitspieler den Ersatz der Zahnarztkosten in Höhe von 228 Euro sowie 2.250 Euro als Schmerzensgeld forderte.

Das Amtsgericht lehnte diese Ansprüche aber ab und begründete dies damit, dass die Zahnverletzung auf einem allgemeinen Lebensrisiko beruhe. „Durch die Teilnahme am Spiel habe der Kläger sich bewusst dem Risiko ausgesetzt, dass nicht jeder Ball gefangen werde und es zu einem Treffer durch den Ball kommen kann“, erklärt Gölzer.

Nach Aussagen der Mitreisenden hatte der Kläger nicht eindeutig und erkennbar erklärt, nicht mehr an dem Spiel teilzunehmen, berichtet die Richterin weiter. Vielmehr sei er im Wasser geblieben und habe weiterhin Bälle zurückgeworfen, womit er die mit dem Spiel verbundenen Risiken akzeptiert habe. Eine absichtliche Verletzung durch den Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Schadenersatz · Schmerzensgeld
 
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