16.3.2026 – Den Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails treffen Verkehrssicherungspflichten: Er darf ein ohnehin durch Gelände oder künstliche Hindernisse vorhandenes Gefahrenpotenzial, dessen sich Fahrer bewusst sind und welches sie billigend „in Kauf nehmen“, nicht noch durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen. Dies stellt das OLG Hamm in einem Urteil fest. Für die Fahrer muss die zu bewältigende Herausforderung allein die zu fahrende Strecke sein, nicht das Herausfinden des Streckenverlaufs.
Die spätere Klägerin fuhr auf einem kostenlos und öffentlich zugänglichen Mountainbike-Flow-Trail. In einer scharfen, stark abfallenden Rechtskurve kam sie vom Kurs ab und stürzte. Daraufhin forderte sie Schmerzensgeld – laut Oberlandesgericht Hamm (OLG) zumindest teils zu Recht.
Wer eine Gefahrenlage schafft, müsse laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, schickte das OLG in seinem Urteil (7 U 47/25) vom 27. Februar 2026 vorweg.
Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage müsse zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordere aber regelmäßig den Schutz vor Gefahren, „die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind“.
Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richte sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- beziehungsweise Sportgeräts beziehungsweise der Anlage und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann.
Zugleich bestehe „insoweit eine Reziprozität“ zwischen den Sorgfaltsanforderungen an den Betreiber einerseits und dem vom Nutzer erwartbaren Sorgfaltsniveau andererseits.
Beispielsweise seien für die Skipisten-Sicherungspflicht jene Gefahren auszuscheiden, „die dem Skisport typischerweise eigen sind“, ebenso jene, die zwar „ein für den Skisport lästiges Hindernis“, für den Abfahrer aber „rechtzeitig erkennbar sind und auf die er seine Fahrweise einstellen kann“.
Die Verantwortung des Verkehrssicherungspflichtigen erstrecke sich somit in erster Linie auf „verdeckte und atypische Gefahren“.
Als atypische Gefahr sieht das OLG eine solche, „mit der im Hinblick auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch ein verantwortungsbewusster Skiläufer nicht rechnet“, die also nicht „pistenkonform“ ist. Beispiele: „tiefe Löcher, Betonsockel, Abbrüche oder Steilflanken am Randbereich der Piste und dergleichen“.
In zweiter Linie trage der Verkehrssicherungspflichtige aber auch Verantwortung für Gefahren, „bei denen mit Aufmerksamkeitsdefiziten oder Fehleinschätzungen gerechnet werden kann“.
Verkehrssicherungspflichten sollen auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren, „die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen“, so das OLG.
„Mangels Existenz eines konkret einschlägigen anerkannten Regelwerks“ müsse der Betreiber eines Flow-Trails, wie der Beklagte, Nutzer vor den besonderen Gefahren schützen, „die von der von ihm beherrschten konkreten Gestaltung der Strecke ausgehen“.
Er müsse also geeignete Vorkehrungen treffen, „um besonders gefahrträchtige, nicht ohne weiteres erkennbare oder gar verdeckte und atypische Verläufe in der Streckenführung“ zu entschärfen.
Und umgekehrt dürfe er das – ohnehin durch Gelände oder künstliche Hindernisse vorhandene – Gefahrenpotenzial, dessen sich Nutzer bewusst sind und das sie billigend „in Kauf nehmen“, nicht noch durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen.
Gemessen daran bestand am Unfallort eine „abhilfebedürftige Gefahrenquelle“, befand das OLG und bezog sich speziell auf einen schwierigen Streckenabschnitt.
Dass dieser auch für Geübte „eine besondere Herausforderung und damit eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle war“, sei auch von Organen des Betreibers erkannt worden, die für die Konzeption des Trails verantwortlich waren.
Sie haben den Abschnitt deshalb vor der dreistufigen Brücke/Treppe mit einem gelben Schild mit Totenkopfzeichen und einem gelben Schild mit der Aufschrift „LANGSAM! SLOW!“ markiert und nach der Brücke ein kleines weißes Schild mit kleinem schwarzem Richtungspfeil nach rechts neben einem kleinen roten Rechteck angebracht.
Diese Maßnahmen waren aus Sicht des OLG allerdings unzureichend. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sei bekannt gewesen, dass sich Nutzer der Strecke unter anderem „überschätzen, mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit fuhren und dem vorgesehenen Streckenverlauf nicht zu folgen vermochten“.
Weitere Maßnahmen wären also nötig gewesen, „wie auch die bereits vor dem […] Unfall […] ergriffene weitere Maßnahme belegt“.
Es sei nämlich Flatterband gespannt worden, dieses habe allerdings nicht als weiterer Hinweis zur Streckenführung genügt. Flatterband stelle ohnehin nur ein Provisorium dar und habe im Wesentlichen rein optische Wirkung, sei instabil und nicht geeignet, eine Durchfahrt zu verhindern.
„Es stellt also kein ernst zu nehmendes physisches Hindernis und jedenfalls keine Sturz-/Fangsicherung dar, die aber bei ungeeigneten sonstigen Warnhinweisen alternativ erforderlich und mittlerweile auch in Form eines Fangzauns vorhanden ist.“
Der „unterschiedliche (abgerissene) Zustand“ des Flatterbandes belege, dass es kein dauerhaft geeignetes Mittel zur Sicherung der abhilfebedürftigen Gefahrenstelle war. Es sei auch am Unfalltag nicht gespannt gewesen.
Doch selbst wenn man die „jedenfalls nur optische Wirkung des Flatterbandes als ausreichend unterstellte“: Für das OLG lag – mit Blick auf die regelmäßige Kontrolle des Flatterbandes als Mittel der Streckensicherung – jedenfalls ein Organisationsverschulden vor.
Einen vollständigen Ersatzanspruch der Klägerin sah das OLG dennoch nicht. Sie treffe nämlich ein Mitverschulden von 50 Prozent: Entweder habe sie ihre Fähigkeiten überschätzt oder sei schlicht zu schnell gewesen, um – anders als ihre außerhalb der Sicht vorausfahrenden Begleiter – rechtzeitig zu reagieren.
Dies gelte insbesondere, da sie die Streckenführung nicht gekannt habe. Zudem habe sie nach eigenen Angaben schon auf den vorherigen Streckenabschnitten bemerkt, dass die Beschilderung nicht gut gewesen sei und sie sich deshalb an ihren vorausfahrenden Begleitern orientiert habe.
Zudem habe sie die Warnhinweise vor der Brücke/Treppe wahrgenommen und – aufgrund des bisherigen Streckenverlaufs und der relativ geringen Schwierigkeiten bei Passage der Brücke/Treppe – nicht damit rechnen dürfen, dass die mit einem Totenkopf gekennzeichnete Gefahrenstelle bereits vollständig überwunden sei.
Fazit des OLG: „Unter Würdigung aller Umstände hält der Senat hier eine Haftungsteilung für tat- und schuldangemessen, da beiden Parteien gleichermaßen nicht unerhebliche Vorwürfe zu machen sind.“
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