25.2.2026 – Wer unbefugt einen Hochsitz erklimmt, sich dabei verletzt oder zu Tode kommt, hat keine Haftungsansprüche gegen den Pächter wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – selbst dann nicht, wenn sich der Hochsitz in einem schlechten Zustand befand. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Zwei Männer bestiegen bei einem Ausflug einen etwa vier Meter hohen Hochsitz. Einer von ihnen besaß eine Jagderlaubnis und forderte seinen Begleiter auf, ebenfalls auf den Hochsitz zu steigen, um die Aussicht zu genießen.
Das Vorhaben endete tragisch: Beim Abstieg stürzte der Begleiter des Jagderlaubnisinhabers, weil die oberste Sprosse der Leiter zerbrach. Er kam dabei ums Leben.
Die Lebensgefährtin des Verstorbenen klagte daraufhin auf Schadensersatz und Unterhalt gegen die für das Revier zuständigen Pächter des Hochsitzes. Sie warf ihnen vor, die Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben: Wäre die Leiter nicht morsch gewesen, so wäre es nicht zu dem Sturz gekommen. Der Freund des Verstorbenen trat vor Gericht als Zeuge auf.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies die Klage mit einem Beschluss vom 9. Februar 2026 (11 U 9/25) rechtskräftig ab, wie es gegenüber der Presse mitteilt. Zwar stehe der Hochsitz im Eigentum des Jagdpächters, der grundsätzlich für eine sichere Nutzung sorgen müsse. Dieser Schutz erstrecke sich jedoch nicht auf eine bestimmungswidrige Nutzung. Eine entsprechende Sicherungspflicht gegenüber dem Unfallopfer habe daher nicht bestanden.
Demnach sei der Hochsitz nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, führte das Gericht weiter aus. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten nicht für Schäden, die erwachsenen Personen entstehen, wenn diese den Hochsitz unbefugt besteigen.
Zugunsten der verklagten Pächter wertete der Senat, dass am Jagdstand ein gut sichtbares Warnschild angebracht war, das das Betreten grundsätzlich untersagte. Darauf war in Großbuchstaben zu lesen: „Jagdwirtschaftliche Einrichtung – BETRETEN VERBOTEN“.
Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz, wie das Gericht im Pressetext weiter ausführt. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen.
Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Weder habe er eine Berechtigung zur Jagd besessen, noch sei ihm vom verklagten Pächter die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.
Ob der beteiligte Zeuge K. dem Verstorbenen die Nutzung des Hochsitzes gestattet hatte, sei unerheblich, so das Gericht. Auch in diesem Fall wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen.
Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis, der den Hochstand nutzen dürfe, sei ohne Zustimmung des Pächters befugt, auch Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu gestatten.
Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung spreche bereits, dass die Jagderlaubnis für die Nutzung gepachteter jagdbetrieblicher Einrichtungen nur schriftlich erteilt werden könne, so führt das OLG aus. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Pächter erkennbar und kontrollierbar bleibe.
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