Teilschuld, obwohl Unfallgegner bei roter Ampel fuhr?

1.10.2025

Ein Autofahrer hatte sich auf der Linksabbiegespur an einer Ampel eingeordnet, um zu wenden. Nachdem der Linksabbiegerpfeil auf Grün schaltete, fuhr er als fünftes Fahrzeug in die Kreuzung ein. Dort kollidierte er mit einem entgegenkommenden Bus, der in die Seite seines Wagens prallte. Die Mutter des Fahrers, die auf dem Beifahrersitz saß, wurde so schwer verletzt, dass sie verstarb.

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Der Mann klagte daraufhin gegen den Busfahrer auf Schadensersatz. Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. September 2025 (10 U 213/22) entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch, dass er sich trotz des Rotlichtverstoßes des Busfahrers eine Teilschuld am Unfall anrechnen lassen muss. Das Gericht informierte über das Urteil in einer Pressemitteilung; die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.

Nach der Beweisaufnahme sah das Gericht es als erwiesen an, dass der Busfahrer bei Rot in die Kreuzung fuhr – die Ampel zeigte bereits seit 22 Sekunden Rot. Zudem war er mit 58 Stundenkilometern und damit leicht überhöhtem Tempo unterwegs. Besonders ins Gewicht fiel dabei, dass die Rotphase schon so lange andauerte – ein Verstoß gegen § 37 Absatz 2 Nummer 2 StVO.

Zugleich sei der Zusammenstoß für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis gewesen, heißt es im Pressetext des Gerichts. So müsse sich der Kläger einen Gelblichtverstoß anrechnen lassen, da die Ampel bereits wieder umschaltete, als er losfuhr. Zudem habe er durch das geplante Wendemanöver länger als üblich im Kreuzungsbereich gestanden – rund neun Sekunden statt der sonst üblichen vier bis fünf.

Der Pkw-Fahrer hätte die Kollision mit dem – für ihn sichtbaren – Bus durch rechtzeitiges Bremsen vermeiden können, erklärt das Gericht weiter. Nach Abwägung der Verursachungsbeiträge führe dies dazu, dass der Busfahrer zu vier Fünfteln die Haftung trage und der Pkw-Fahrer zu einem Fünftel.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Beitragsrückerstattung · Pkw · Schadenersatz
 
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