Schließfachcoup in Gelsenkirchen: Anwalt sieht Indizien für mögliche Pflichtverletzungen der Sparkasse

27.1.2026 – Nach dem Aufbruch von Schließfächern in Gelsenkirchen sieht Fachanwalt Michael Plassmann Indizien dafür, dass die Sparkasse Sicherungspflichten verletzt haben könnte. In einem Interview mit dem C.H.Beck-Verlag mahnt er zugleich zur Vorsicht bei der Bewertung der Schuldfrage.

Zwischen Weihnachten und Neujahr brachen unbekannte Täter in einer Sparkassen-Filiale in Gelsenkirchen-Buer mehr als 3.000 Schließfächer auf. Die Betroffenen hatten dort teilweise sehr hohe Bargeldsummen und Wertgegenstände im Wert von über 100.000 Euro gelagert (VersicherungsJournal 9.1.2026).

Versichert sind die Fächer nach Angaben der Bank allerdings nur bis zu 10.300 Euro. Höhere Beträge werden nur erstattet, wenn die Bank bei der Sicherung des Tresors nachweislich Pflichten verletzt hat (5.1.2026).

Anhaltspunkte für ein solches Verschulden des Bankhauses sieht Michael Plassmann von der Meditationskanzlei Plassmann. Der Anwalt hat zuvor bereits Betroffene von Schließfacheinbrüchen vertreten – unter anderem, nachdem unbekannte Täter im September 2021 einen Tresorraum der Hamburger Sparkasse AG aufbrachen.

Bank verpflichtet sich zur Sicherung der Schließfachanlage

In einem Interview mit der Verlag C. H. Beck oHG erläutert Plassmann, dass es sich bei einem Schließfachvertrag üblicherweise um einen Mietvertrag handelt, so dass die Bank nicht wisse, was in den Fächern aufbewahrt werde. Gleichwohl schulde sie dem Mieter, die gesamte Schließfachanlage nach dem Stand der Technik zu sichern.

Ob sich die Sparkasse in Gelsenkirchen Pflichtverletzungen hat zuschulden kommen lassen, sei jedoch mit Vorsicht zu bewerten, da die Ermittlungsakten bislang nicht bekannt seien. Grundsätzlich müssten die Geschädigten Indizien für eine mögliche Pflichtverletzung darlegen.

Dabei könnten insbesondere Akteneinsichten über Anwälte, technische Gutachten sowie die abschließenden Ermittlungsergebnisse helfen.

„In Gelsenkirchen haben wir eine Situation, wo die Indizien zumindest im Moment dafür sprechen, dass die Sicherheitsvorkehrungen nicht ideal waren. Die äußeren Umstände lassen aktuell ein Verschulden der Sparkasse zumindest vermuten“, sagte Plassmann gegenüber dem Verlag C.H. Beck.

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Mögliche Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen

Beim aktuellen Einbruch sieht Plassmann zumindest drei Anhaltspunkte für mögliche Versäumnisse der Sparkasse:

  • Bereits seit 2007 werde der Einsatz eines Kernbohrers als besondere Gefahr bei Bank- und Schließfacheinbrüchen beschrieben. Auch im vorliegenden Fall hätten sich die Täter mit einem Spezialbohrer Zugang zur Anlage verschafft. Der Durchbruchschutz könnte daher unzureichend gewesen sein, etwa wegen fehlender oder unzureichender Erschütterungsmelder.
  • Bewegungsmelder sollen verhindern, dass sich Täter ungestört in gesicherten Räumen bewegen können. Laut einem Bericht des WDR sei unklar, ob im betroffenen Raum überhaupt ein Bewegungsmelder installiert gewesen sei – und ob dieser funktionierte.
  • Ein Brandmelder habe während des Einbruchs Alarm ausgelöst. Sicherheitsdienst und Bank hätten die Ursache des Alarms jedoch möglicherweise nicht ausreichend geklärt – auch, weil ein Rolltor den gesicherten Bereich der Schließfachanlage versperrt habe. Die Sicherheitskräfte seien daraufhin unverrichteter Dinge wieder abgefahren und von einem Fehlalarm ausgegangen.

Vollbeweis für Nachweis des Schließfachinhalts notwendig

Der Nachweis über den Inhalt eines Schließfachs müsse vor Gericht stets im Vollbeweis geführt werden, berichtet der Anwalt weiter. Entscheidend sei dabei, was sich wann im Fach befunden habe – in welcher Menge und welchem Wert.

Als Belege könnten Zeugen dienen, insbesondere aber auch Rechnungen, Erbunterlagen, Zertifikate oder Schätzberichte. „Gerade dieser Schritt ist für die Kundinnen und Kunden schwierig, weil sie mit so etwas ja nie gerechnet haben“, so Plassmann.

Zudem hebt er hervor, dass es in Deutschland keine Sammelklagen gibt. Allerdings könne eine Musterfeststellungsklage über einen Verband oder eine Abhilfeklage dabei helfen, zu klären, ob die Sparkasse dem Grunde nach Pflichten verletzt habe. „Auch wenn es in Gelsenkirchen viele Indizien für ein Verschulden der Bank geben sollte, ersetzt das noch keinen individuellen Schadensnachweis“, so der Anwalt.

Darüber hinaus verweist Plassmann auf die Möglichkeit der Mediation, um Ansprüche gegenüber der Bank durchzusetzen. Dies könne helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden und Prozesskosten zu vermeiden.

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