Schaden beim Kran-Einsatz: ein Unfall beim „Betrieb eines Kfz“?

30.1.2026 – Ein Kessel sollte mit einem Kranarm gehoben werden, der über einen eigenen Antrieb verfügte. Dabei löste sich der Kessel und beschädigte eine Zugmaschine. Das OLG Stuttgart entschied unter anderem, dass der Schaden nicht beim Betrieb eines Kfz im Sinne des § 7 Absatz 1 StVG entstanden sei. Denn das Kranfahrzeug sei abgestellt, seine Stützfüße seien ausgefahren und seine Fortbewegung sei „nicht mehr ordnungsgemäß möglich“ gewesen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einem Fall entschieden, in dem sich auf einer Baustelle ein Unfall ereignet hatte. Involviert war dabei ein Kranfahrzeug. Es verfügte über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion.

Zugmaschine beschädigt

Beim Bewegen der Last – eines Druckluftwasserkessels – mit dem Kranarm kam es zum Unfall: Der Kessel, den ein bei der Beklagten Beschäftigter (S.) am Kettenhaken angeschlagen hatte, löste sich vom Kettenhaken und beschädigte eine Zugmaschine der Klägerin. Das Kranfahrzeug war währenddessen abgestellt, und der Kranführer hatte keine Möglichkeit, auf die Fortbewegungsfunktion einzuwirken.

Das OLG befand im Urteil 3 U 91/24 vom 18. Juni 2025, dass unter diesen Umständen der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Absatz 1 StVG eingetreten ist.

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Fortbewegung des Kranfahrzeugs war nicht mehr möglich

Im Polizeibericht werde erwähnt, dass die Firma durch ein Rolltor abgesperrt war, hielt das OLG fest. Damit habe es sich bei der Baustelle um eine „private Verkehrsfläche“ gehandelt.

Der Bezug zum „Betrieb“ des Krans als Fortbewegungs- und Transportmittel und zum öffentlichen Verkehrsgeschehen habe hier jedoch nicht ausgereicht, um eine Haftung aus Betriebsgefahr nach § 7 StVG zu begründen.

Zum Unfallzeitpunkt sei der Autokran abgestellt gewesen und die hydraulischen Stützfüße ausgefahren. Eine Fortbewegung des Trägerfahrzeugs sei mit den ausgefahrenen Hydraulikstempeln nicht mehr ordnungsgemäß möglich gewesen.

„Der Kran wurde also unter Verwendung des Motors des Oberwagens als Hebewerkzeug und damit ausschließlich als Arbeitsmaschine eingesetzt. Es bestand kein Zusammenhang mehr mit der vorherigen Anfahrt und dem Abstellen des Trägerfahrzeugs an seiner Position auf der Baustelle.“

Bezug zum Verkehrsraum „nicht ausgeprägt genug“

Die Gefahren, die schließlich entstanden sind, seien allein im Zusammenhang mit dem korrekten Anschlagen der Last am Kran und dem Bewegen der Last durch den Kranarm verbunden gewesen.

Der Kranführer, der die Fahrerkabine verlassen hatte und sich in der oberen Kabine befand, habe keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr gehabt, was die Fortbewegungs- und Transporteinheit des Kranfahrzeugs angeht.

„Eine Zurechnung zur Fortbewegungs- und Transportfunktion des Krans im Straßenverkehr ist damit nicht mehr gegeben. Der Bezug zum Verkehrsraum ist vorliegend nicht ausgeprägt genug. Ein Einwirken des Krans selbst oder seiner Anbauten auf die Zugmaschine hat nicht stattgefunden“, so das OLG.

Haftung bei Überlassung des Krans …

In einem zweiten Punkt stellte das OLG fest: Wird nur die Überlassung des Krans mitsamt geeignetem Personal geschuldet, so wird nur für Bedienfehler des Krans gehaftet, nicht jedoch für Fehler eines Dritten beim Anschlagen der Last. Ein Bedienfehler des Kranführers scheide im vorliegenden Fall aus.

Und drittens: Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass S. die beiden Ketten mit den Kettenhaken falsch in die beiden Ösen am Deckel des Druckluftwasserbehälters eingehängt habe. Ursache des Absturzes sei nicht ein Versagen des Materials gewesen, sondern ein Herausrutschen des Kettenhakens aus der Aufnahmeöse infolge unsachgemäßen Anschlagens.

… und Haftung für Verrichtungsgehilfen

Wer einen Verrichtungsgehilfen zum Anschlagen der Last abstellt, der hafte im Falle eines Schadens aufgrund dessen Fehlers wegen eines Auswahlverschuldens, wenn er weder darlegt noch nachweisen kann, dass der Verrichtungsgehilfe entweder aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder aufgrund von Schulungen ausreichende Kenntnisse für derartige gefahrgeneigte Tätigkeiten hat.

Die Beklagte müsse gemäß § 831 Absatz 1 S. 1 BGB für das Verschulden des S. einstehen, da dieser als ihr Verrichtungsgehilfe tätig geworden sei. Für den Senat stand fest, dass die Beklagte in S. „keinen ausreichend ausgebildeten Anschläger eingesetzt beziehungsweise nicht dafür gesorgt hat, ihn in Bezug auf diese gefahrgeneigte Tätigkeit ausreichend zu schulen“.

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Fortbildung · Gewerbeordnung · Personal
 
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