19.9.2023
Das Jugendamt eines Landkreises hatte in den Sommerferien 2013 ein Ferienprogramm auf die Beine gestellt, bei dem Kinder mit einem günstigen „Ferienpass“ an verschiedenen Aktivitäten teilnehmen konnten. Die Eltern eines siebenjährigen Jungen kauften einen solchen Pass.
Damit ging er auf die Veranstaltung „Leben auf dem Ponyhof“. Ein Teil dieses Programms war eine Fahrt mit dem Traktor – diese endete in einem Desaster. Der Fahrer ließ sich ablenken, der Traktor kam vom Feldweg ab und überschlug sich, wobei der Siebenjährige unter dem Lenkrad eingeklemmt wurde. Rettungskräfte reanimierten den Jungen, er braucht seitdem jedoch rund um die Uhr Betreuung durch Pflegepersonal.
Vertreten durch seine Eltern klagte der Junge auf Schmerzensgeld und die Feststellung, dass der Landkreis verpflichtet sei, jeden weiteren Schaden, der aus dem Unfall resultiert, zu bezahlen. Der Landkreis sah die Verantwortung aber beim Landwirt. Das Jugendamt habe die Anmeldung der Teilnehmer nur der Einfachheit halber entgegengenommen.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken jedoch urteilte am 20. Juni 2023 (9 U 49/23), dass der Landkreis in der Zahlungspflicht stehe. „Der Landkreis sei Veranstalter und nicht nur Vermittler der Ferienaktion gewesen“, so das Gericht. So habe er sich auch selbst beim Anmeldeverfahren betitelt. Auch dürfe angenommen werden, dass die Eltern dem Angebot wegen der Organisation durch den Landkreis ihr Vertrauen geschenkt hatten.
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