18.11.2025
Auch ein etwa zwei Meter großer Mann darf davon ausgehen, dass ein ihm angebotener Behandlungsstuhl für ihn geeignet ist. Er muss daher auch nicht besondere Vorsicht walten lassen, wenn er sich darauflegt. Das hat das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil vom 12. August 2025 (283 C 4126/25) entschieden.
Geklagt hatte ein Zahnarzt, der von seinem Patienten Ersatz für Reparaturkosten in Höhe von 1.706,82 Euro forderte. Diesen Schaden habe der Mann angerichtet, weil er durch ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Behandlungsstuhls beschädigt habe. Doch sowohl der Mann als auch sein Haftpflichtversicherer verweigerten eine Zahlung.
Die Richter gingen nicht weiter darauf ein, ob der Sachschaden an dem Stuhl im Behandlungszimmer der Praxis auf die Bewegungen des Mannes oder auf Verschleiß zurückzuführen ist. Denn es liege kein Verschulden des Beklagten vor. Auch der Kläger konnte vor Gericht nicht sagen, worin das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Beklagten liegen solle.
Laut einer Zeugin habe sich der Mann so auf dem Stuhl zurückgelegt, wie es bei allen Patienten üblich sei. Auch der Patient sagte aus, dass er sich lediglich auf dem Behandlungsstuhl bequem machen wollte. „Die Bewegung des Beklagten ist dabei nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen“, stellen die Richter fest.














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