10.6.2025 – In einem aktuellen Prozess um Beschädigungen nach einer vollautomatisierten Autowäsche haben Deutschlands oberste Richter in Zivilsachen ein Urteil aus der Vorinstanz bestätigt. Sie wiesen die Revisionsklage des Fahrers eines Geländewagens zurück, weil dem Betreiber keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Stattdessen habe der Beklagte seine Kunden mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis klar gewarnt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (VII ZR 157/24) die Revisionsklage gegen eine Entscheidung des Landgerichts (LG) vom 10. September 2024 (5 S 13/24) zurückgewiesen. Demnach haftet der Betreiber einer Autowaschanlage in diesem Fall nicht für Schäden am Auto eines Kunden.
Geklagt hatte ein Fahrer des BMW-Modells X3, dessen Tankdeckel sich durch Druck öffnet und nicht verriegelt werden kann. Diese spezifischen Eigenschaften der Baureihe stellte bereits das Amtsgericht (AG) Bonn mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens in der erstinstanzlichen Entscheidung vom 20. Februar 2024 (112 C 123/22) fest.
Die konstruktionsbedingte Eigenheit des Fahrzeugs war demnach ursächlich dafür, dass der Tankdeckel beim Benutzen der Waschstraße am 22. September 2022 plötzlich abriss. Dabei wurde auch der Kotflügel des Sport Utility Vehicle (SUV) aus der unteren Mittelklasse des Münchener Autobauers beschädigt.
In der Folge verlangte der BMW-Fahrer vom Betreiber der Waschstraße Schadensersatz in Höhe von 1.502,86 Euro als Reparaturkosten plus seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen. Das AG gab dem BMW-Fahrer zunächst recht, doch im Berufungsverfahren wies das LG die Klage ab.
Per Revision sollte der BGH das AG-Urteil wiederherstellen. Doch die Karlsruher Richter argumentierten, dass die spezifischen technischen Ausstattungsmerkmale nicht in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Betreibers fallen. Auch eine Pflichtverletzung aufgrund einer Fehlfunktion der Waschstraße scheide aus.
Denn grundsätzlich handele es sich bei der Fahrzeugreinigung in einer vollautomatisierten Autowaschanlage um einen Werkvertrag. Damit sei zu prüfen, ob dem Betreiber eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Hierbei berufen sich die Richter auf ein BGH-Urteil vom 21. November 2024 (VII ZR 39/24).
Laut § 276 Absatz 2 BGB handelt nämlich nur derjenige fahrlässig, der „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Laut dem BGH war in dem konkreten Fall jedoch „derjenige Sicherheitsgrad erreicht, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält“.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betreiber jedem Kunden verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Auto nicht beschädigt wird. Auch hierzu zitieren die Richter das BGH-Urteil zu einem ähnlichen Fall, in dem der Heckspoiler eines Range Rover abriss (VersicherungsJournal 22.11.2024).
Ebenso scheide die Verletzung einer Hinweispflicht aus, denn die Beklagte forderte auf einem Schild an der Einfahrt zu ihrer Waschanlage: „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein“. Hiermit habe man die Nutzer „in geeigneter, zumutbarer sowie ausreichend deutlicher und verständlicher Weise“ gewarnt.
Dieser Hinweis sei grundsätzlich ausreichend, um zu vermeiden, dass sich der Tankdeckel durch Druck öffnet und abreißt. „Weitergehende Hinweise zu einzelnen Fahrzeugtypen und gegebenenfalls Baureihen könnten von der Beklagten nicht erwartet werden“, heißt es im Urteil. Somit mussten die Benutzer die Bedienungshinweise ihres Autos beachten.
Weil das selbsttätige Öffnen des Deckels nach Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine konstruktionsbedingte Eigenheit des BMW X3 sei, wäre eigentlich ein Hinweis des bayerischen Herstellers erforderlich gewesen. „Dass ein solcher in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs fehle, sei nicht der Beklagten anzulasten.“
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