5.2.2026 – Der GDV fordert, die Beratungspflicht beim geplanten Standardprodukt der geförderten Altersvorsorge auszusetzen. Kritiker befürchten, dass Vermittler dabei außen vor bleiben könnten. Der Verband widerspricht und verweist auf mögliche Wettbewerbsnachteile gegenüber Neobrokern und anderen Anbietern, die keiner solchen Pflicht unterliegen.
Am Mittwoch hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) auf seiner Jahresmedienkonferenz die vorläufigen Branchenergebnisse für das Geschäftsjahr 2025 in der Schaden- und Unfallversicherung (VersicherungsJournal 4.2.2026), der Lebensversicherung und der PKV (4.2.2026) vorgestellt.

In ihrem Vortrag mit anschließender Gesprächsrunde erläuterten GDV-Präsident Dr. Norbert Rollinger und GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen auch, welche Themen die Branche derzeit besonders beschäftigen. Ein zentrales Thema waren die geplanten Reformen der Altersvorsorge.
Kurz vor Weihnachten hatte die Bundesregierung ihre Reformvorschläge für die private Altersvorsorge vorgestellt und am 5. Dezember 2025 im Kabinett verabschiedet (5.12.2025). Vorgesehen sind unter anderem die Einführung eines Altersvorsorgedepots, das Ende der Verrentungspflicht sowie ein einfaches und leicht abschließbares Standardprodukt.
Den Gesetzentwurf begrüße der GDV ausdrücklich und unterstütze die Reform, betonte Asmussen. Seit 2002 habe es bei der geförderten Vorsorge keine nennenswerten Reformen mehr gegeben. Und auch wenn die Riester-Rente 2025 einen Boom erlebt habe – die Zahl der Neuabschlüsse stieg um fast 326 Prozent auf 129.500 Verträge –, sei der Gesamtbestand an Riester-Policen rückläufig.
Wir brauchen Waffengleichheit.
Jörg Asmussen, GDV
Asmussen machte zugleich deutlich, dass er Wettbewerbsnachteile für Versicherer gegenüber Banken, Neobrokern und Fondsgesellschaften sieht. Ursache sei die Beratungspflicht nach § 6 VVG, die Versicherer und Vermittler verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden zu ermitteln und sie umfassend zu beraten.
Da das geplante Standardprodukt auch ohne Versicherungsmantel vertrieben werden darf, unterlägen branchenfremde Anbieter dieser Pflicht nicht. „Wir brauchen Waffengleichheit“, fordert Asmussen. Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, müssten beim Standardprodukt die gesetzlichen Beratungspflichten ausgesetzt und Abschlüsse auch „execution only“ ermöglicht werden.
In der anschließenden Diskussionsrunde wurde indirekt der Vorwurf laut, Versicherer wollten das Geschäft mit der geförderten Altersvorsorge am Vermittlermarkt vorbei betreiben. Michael Fiedler, Geschäftsführer der Experten-Netzwerk GmbH, fragte, ob der Vorstoß zum Beratungsverzicht nicht eine „Kampfansage an den Exklusivvertrieb“ sei.
Dem entgegnete Rollinger, dass es weiterhin viele Bereiche gebe, „in denen wir selbstverständlich beraten – insbesondere dann, wenn wir das Standardprodukt verlassen und individuelle Lösungen gefragt sind“. Entscheidend sei ein ausgewogener Mix. Die Branche müsse sich dem Wettbewerb mit Neobrokern und anderen branchenfremden Anbietern stellen.
Auf die Nachfrage des VersicherungsJournals, ob Versicherer und Vermittler nicht bereits heute mit ihren Kunden einen Beratungsverzicht vereinbaren könnten, verwies der GDV auf die gesetzlichen Regelungen.
Nach § 6 Absatz 2 VVG könne der Kunde nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf die Beratung verzichten. Dabei müsse der Versicherer ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich ein solcher Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken könne, gegen ihn einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Zudem seien Geschäftsmodelle, die auf einem systematischen Beratungsverzicht beruhten, nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) für die Versicherer unzulässig. Der Verzicht auf Beratung sei ausdrücklich als Ausnahmefall konzipiert, betont der GDV.
Wir wollen […] praxistaugliche digitale Antragsstrecken anbieten können.
GDV
Das neue Altersvorsorge-Reformgesetz sehe für die Beratung zur geförderten privaten Altersvorsorge – auch zum Standardprodukt – vor, dass stets eine Geeignetheitsprüfung nach § 7c VVG erfolge, berichtet der Verband weiter.
Folglich müssten Versicherer auch im Direktvertrieb beraten, wenn sie die neuen Produkte anbieten wollen. „Das geht auch digital – aber je mehr Fragen zu beantworten und je mehr Klicks erforderlich sind, desto größer ist die Abbruchwahrscheinlichkeit“, schreibt der Verband.
Digitale Abschlüsse von Versicherungsverträgen kämen vor allem in den Sparten vor, in denen der Kunde mit wenigen Klicks zum Abschluss gelange. Da Versicherungsnehmer durch mindestens 20 Fragen geführt werden müssten, sei es wahrscheinlich, dass vielen der Abschluss des Standardprodukts über Versicherer zu komplex sei.
„Wir wollen, wie andere Anbieter auch, praxistaugliche digitale Antragsstrecken anbieten können – auf den Websites der Versicherer und auf den Websites der Vermittler. Wenn der Kunde beraten werden will, werden wir selbstverständlich diesem Wunsch nachkommen“, schreibt der GDV.
Explizit weist der GDV darauf hin, dass ein Wegfall der gesetzlichen Beratungspflicht für Standardprodukte nicht bedeutet, dass Versicherer und Vermittler zukünftig den Kunden unpassende Produkte vertreiben dürften beziehungsweise keine Bedarfsermittlung vornehmen.
„Unberührt von unserer Forderung bleibt die Verpflichtung für Versicherer und Versicherungsvermittler aus der IDD, dass jeder angebotene Vertrag den Wünschen und Bedürfnissen des Vertragspartners entsprechen muss. Diese Pflicht gilt auch, wenn ‚execution‘ only abgeschlossen wird. Das halten wir auch für richtig und fair gegenüber den Kunden“, schreibt der GDV auf Nachfrage.
Asmussen und Rollinger machten in ihrem Vortrag deutlich, dass die Versicherer keinen Konflikt mit den Vermittlern erwarten, sollte sich der Verband mit seiner Forderung nach einem Wegfall der Beratungspflicht durchsetzen.
Neben der geforderten „Waffengleichheit“ nannte Asmussen weitere Punkte, die gewährleistet sein müssten, damit eine Altersvorsorgereform Erfolg habe:
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