18.8.2025 – Ein Paketbote verklagte die Besitzerin eines Chihuahua auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500 Euro. Der Hund habe ihn gebissen, gab er an. Nur gezwickt, meinte die Halterin. In einem Vergleich einigten sich beide Parteien auf die Zahlung von 150 Euro.
Ein Paketzusteller lieferte im Rahmen seiner Tätigkeit ein Paket bei einer Hundehalterin aus. Ihr Chihuahua „biss“ oder „zwickte“ – je nach Streitpartei – den Mann bei der Übergabe in die linke Hand.
Der Botenfahrer erhob Klage beim Amtsgericht Ansbach (1 C 178/25) gegen die Tierbesitzerin auf Zahlung von Schmerzensgeld aus Tierhalterhaftung in Höhe von mindestens 500 Euro. Die Frau beantragte die Klageabweisung.
Zu der Frage, wie es zu dem Vorfall gekommen sei, gingen die Schilderungen weit auseinander. Der Paketzusteller gab an, der Chihuahua sei hochgesprungen und habe ihn in die linke Hand „gebissen“, als er versucht habe, das Paket zu übergeben. In der Folge sei ein Wundverschluss in der Klinik des Ortes erforderlich gewesen. Zudem sei er für die Dauer von einer Woche arbeitsunfähig gewesen.
Die Hundehalterin hingegen sah ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers. Aufgrund dessen stehe ihm kein Schmerzensgeld zu, führte sie aus. Im Übrigen sollte er als Paketbote im Umgang mit Hunden geschult sein.
Die Hundehalterin gab an, sie habe ihre Wohnungstür lediglich einen Spalt weit geöffnet, so dass ihr bislang keineswegs auffälliger oder gar aggressiver Begleiter, ein Vertreter der kleinsten anerkannten Hunderasse der Welt, ein Stück weit auf den Flur hinausgetreten sei. Das Päckchen habe auf dem Boden gelegen.
Entgegen ihrer Aufforderung habe der Kläger trotz räumlicher Nähe des Hundes das Päckchen aufgehoben. Daraufhin habe der kleine Artgenosse den Mann in die Hand „gezwickt“. Ein vom Paketzusteller geschildertes Hochspringen des Chihuahua sei aufgrund dessen Größe schon gar nicht möglich.
Auf Vorschlag und Anregung des Gerichts schlossen die beiden Parteien im Rahmen eines Termins zur Güteverhandlung einen Vergleich.
Die Hundehalterin verpflichtete sich – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – zu einer Zahlung in Höhe von 150 Euro an den Kläger.
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