8.4.2024 – Eine Zweitwohnungssteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fällt unter die monatliche Höchstbetragsgrenze für die Unterkunftskosten von 1.000 Euro. Ist der Höchstbetrag ausgeschöpft, kann die Zweitwohnungssteuer in der Einkommensteuererklärung nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 2023 (VI R 30/21).
Eine Beschäftigte hatte an ihrem Münchener Tätigkeitsort eine Zweitwohnung gemietet. Die hierfür zu zahlende Zweitwohnungssteuer machte sie zusammen mit anderen Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 Euro jährlich in ihrer Steuererklärung als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur mit einem Höchstabzugsbetrag von 12.000 Euro. Zur Begründung berief es sich auf § 9 Absatz 1 Nummer 5 EStG. Danach können Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung mit einem maximalen Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Nach einem erfolglosen Widerspruch reichte die Frau Klage ein. Darin vertrat sie die Auffassung, dass eine Zweitwohnungssteuer nicht zu den Unterkunftskosten im Sinne des Gesetzes gehören würde. Die Steuer könne daher als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Anders als das in erster Instanz mit dem Fall befasste Finanzgericht München, wollte sich der Bundesfinanzhof der Argumentation der Klägerin nicht anschließen. Er gab der Revision des Finanzamts statt.
Nach Ansicht der Richter ist die Steuer sehr wohl den Unterkunftskosten zuzuordnen. Denn sie stelle „eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar“.
Eine die Einkommensteuer mindernde Geltendmachung sei folglich nur im Rahmen des monatlichen Höchstbetrages möglich.
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