10.4.2025 – Das Amtsgericht München hat eine Baufirma dazu verpflichtet, einem verunfallten Radfahrer ein Schmerzensgeld zu zahlen, obwohl sie für die Baustelle einen Subunternehmer beauftragt hatte. Demnach hätte die Baufirma weiterhin die Sicherheit der Baustelle kontrollieren müssen. Dem verunfallten Radfahrer wurde wegen seines Verhaltens ein Mitverschulden zugerechnet.
Am 9. Juni 2023 war der Münchner Kläger wie üblich mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit. Dabei musste er eine Baustelle passieren, bei der ein rund 133 Zentimeter breiter und vier bis fünf Zentimeter tiefer, mit Kies gefüllter Spalt quer über die Fahrbahn verlief. Der Spalt war ihm bekannt – er nutzte dieselbe Strecke bereits seit einem halben Jahr täglich.
Als der Mann einem entgegenkommenden Fahrzeug auswich und den Spalt deshalb schräg überfuhr, stürzte er. Dabei erlitt er Schürfwunden an Ellenbogen, Hüfte und Knie. Er verklagte daraufhin die Baufirma vor dem Amtsgericht München und verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.
Vor Gericht führte der Radfahrer aus, dass sich vor dem Unfall bereits mehrere Personen bei der Stadt München über die Baustelle beschwert hätten. Dennoch habe die Baufirma keine Maßnahmen ergriffen, um die Baustelle besser zu sichern.
Das Amtsgericht München kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die unzureichend gesicherte Baustelle tatsächlich Ursache für den Sturz des Klägers war. Statt der geforderten 1.000 Euro sprach das Gericht dem Gestürzten jedoch nur ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu.
In seinem Urteil vom 10. Oktober 2024 (231 C 10902/24) stellte das Amtsgericht klar, dass sich die Baufirma nicht darauf berufen kann, ein Subunternehmen mit der Baustelle beauftragt zu haben. Auch wenn sie die Verkehrssicherungspflicht damit formal übertragen habe, sei sie dennoch nicht von ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht entbunden gewesen.
Die urteilenden Richter hoben hervor, dass die Stadt München die beklagte Firma mehrfach zur Versiegelung des Spalts aufgefordert hatte. Dennoch sei das Unternehmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen.
In seiner Begründung stellte das Amtsgericht fest, dass im Falle einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine Entschädigung in Geld nach „billigem Ermessen“ gefordert werden kann. Die Höhe dieser Entschädigung sei dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles frei festzusetzen.
Zu den relevanten Faktoren gehörten hierbei insbesondere das Ausmaß der Verletzungen, die Dauer der Beeinträchtigungen und die erlittenen Schmerzen.
„Es wäre dem Kläger bei angepasster Fahrweise durchaus zuzumuten gewesen, vor der Rille anzuhalten.“
Amtsgericht München
Dennoch müsse sich der Radfahrer gemäß § 254 BGB ein erhebliches Mitverschulden am Schaden anrechnen lassen. Er sei „sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen, indem er die mit Schotter gefüllte Rille diagonal mit dem Fahrrad überquerte“, so heißt es im auszugsweise zitierten Urteilstext.
Dabei hob das Amtsgericht hervor, dass dem Verunfallten die Gefahrenstelle bekannt war, da er sie zweimal täglich auf seinem Arbeitsweg passiert hat.
„Es wäre dem Kläger bei angepasster Fahrweise durchaus zuzumuten gewesen, vor der Rille anzuhalten, zumal gleichzeitig Gegenverkehr entgegenkam, dem der Kläger ausweichen musste, und sich die Unfallstelle kurz vor einer Kreuzung befand“, erklärt das Amtsgericht. Das Urteil ist rechtskräftig.
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