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Werkstatt müsste ihre Allgemeinkosten neu kalkulieren

18.2.2021 – Ist das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig? Mit dem Urteil hat sich auch das Amtsgericht Wolfratshausen (Endurteil vom 15.12.2020 – 1 C 687/20) auseinandergesetzt: „Die Kosten für Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus sind zur Hälfte erstattungsfähig, nämlich hinsichtlich der Desinfektion vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden, nicht aber vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt. In Bezug auf Letztere fehlt es an einem Anspruch der Werkstatt gegen den Kläger. [...]

Nicht erstattungsfähig sind demgegenüber die Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt, da es sich insoweit tatsächlich um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme handelt, die den Allgemeinkosten unterfällt. Insofern kann sich der Kläger auch nicht auf das Werkstattrisiko berufen, weil Kosten, die der bloßen internen Arbeitssicherung dienen, nie eigenständige Zahlungspflichten auslösen (vgl. insofern auch LG Stuttgart ...)".

Die Werkstatt müsste also nur ihre Allgemeinkosten neu kalkulieren. Bei Sachschäden haben die Sachversicherer nach meiner Erfahrung diese Kosten in meinen Augen zum Teil sogar großzügig akzeptiert.

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Auto-Desinfektion auf Kosten des Kfz-Versicherers?”.

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Coronavirus
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