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Vorgaben und Gesetze sind zu beachten

8.5.2023 – Ohne entsprechende Einwilligung des gezeigten Mitarbeiters dürfen Aufnahmen, auf denen er erkennbar ist, auch von Arbeitgebern nicht vorgenommen und verbreitet werden. Zur Verbreitung reicht auch keine Einwilligung in die Aufnahme selbst.

Verfassungsgemäße Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrecht und das Kunsturheberrechts-Gesetz (etwa dessen § 22) sind zu beachten. Die wirksame Einwilligung setzt voraus, dass sie freiwillig erfolgt und die konkrete Aufnahme (wie Videosequenz), Zweck, Verbreitungsart und Nutzungsdauer unmissverständlich konkret genannt sind.

Falls etwa bei späterem Ausscheiden des Arbeitnehmers kein Widerrufsrecht vereinbart war, ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11. Dezember 2014, Az. 8 AZR 1011/13) ein Widerruf in der Regel unzulässig, wenn die Aufnahmen des Beschäftigten nur allgemeiner Unternehmensdarstellung dienen und er darin weder namentlich genannt noch hervorgehoben wird, sondern allenfalls erkennbar ist. Denn dann steht das Werbeinteresse des Arbeitgebers über dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschäftigten.

Wenn aber gerade auch mit der Persönlichkeit des Mitarbeiters unter dessen namentlicher Nennung geworben wird, kann die Einwilligung in die Nutzung der Aufnahmen regelmäßig widerrufen werden. Ausnahmsweise auch sonst, wenn der erkennbare ehemalige Beschäftigte seine Gesinnung vom vermeintlichen „Saulus” zum „Paulus” gewandelt hat, etwa vom überzeugten Provisionsvermittler zum Honorarberater und radikalen Provisionsgegner.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Video: Ein starkes Mittel für die Mitarbeitergewinnung”.

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