Versicherer kann nicht „qualifiziert kontrollieren” und vergüten

7.5.2019 – Die jeweilige Versicherungs-Gesellschaft soll – nach den vorliegenden Entwürfen – anhand der Stornoquoten die Vergütung staffeln. Man stelle sich das einmal praktisch vor: Der Makler hat bei Versicherer A zwei Verträge, davon wird einer scheidungsbedingt storniert. Stornoquote 50 Prozent. Bei Versicherer B hat er – fiktiv angenommen – 20 Verträge, davon wird einer wegen Arbeitslosigkeit gekündigt. Stornoquote fünf Prozent.

Wie hoch ist die Stornoquote des Vermittlers? Das lässt sich noch gegebenenfalls ermitteln, aber zahlt Versicherer A wegen der 50-prozentigen Stornoquote nur die Mindestprovision? Oder droht dem Vermittler in letzter Konsequenz eine Abmahnung durch Versicherer A? An diesem Beispiel kann man unschwer erkennen, was für ein Irrsinn da mittlerweile ausgeheckt wird.

Rolf Kischkat

rolf.kischkat@empfohlene-versicherungen.de

zum Artikel: „BDVM: Versicherer dürfen keine „Hilfspolizisten“ werden”.

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