3.8.2017 – In den Sozialgesetzbüchern 1 bis 12 existieren reihenweise Paragraphen mit dem Wirtschaftlichkeits-Gebot. Allen voran der § 12 SGB für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
Es gilt bei stationären Behandlungen gerade aus dem Wirtschaftlichkeits-Gebot heraus, dass Versicherte nur Anspruch auf eine vollstationäre Behandlung haben, wenn die Behandlung nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
§ 39 SGB V ist hier sehr aussagekräftig geregelt und das Krankenhaus selbst hat hier versagt. Es sei noch der § 31 SGB XII genannt, welcher den Vorrang der Rehabilitation vor Pflege einfordert. Sehr fortschrittlich, da hier kurzfristig viel investiert werden kann, um langfristige Pflegekosten zu vermeiden.
Roland Schmidt
zum Leserbrief: „Gebot der Wirtschaftlichkeit wurde mal wieder missachtet”.
Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.