Regressverzicht gilt als stillschweigend vereinbart

9.6.2020 – Der Mieter kann bei leichter Fahrlässigkeit – wie sie hier vorlag – vom Gebäudeversicherer nicht in Regress genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob er eine Privathaftpflicht-Versicherung hat, die auch für Schäden an einer gemieteten Wohnung zahlt.

Rechtlich gilt nämlich in diesen Fällen ein Regressverzicht als stillschweigend vereinbart. So sagt es der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13. September 2006 (IV ZR 116/05, Leitsatz): „In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt”.

Beim Landgericht Coburg liegt daher ein solcher Regressfall auch gar nicht zugrunde. Vielmehr geht es hier um das Teilungsabkommen Mieterregress zwischen Gebäude- und allgemeinen Haftpflichtversicherern und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtscahft e.V. vom November 2008.

Dieses Abkommen soll die Abwicklung von Ansprüchen zwischen Gebäudeversicherern und allgemeinen Haftpflichtversicherern für die Fälle erleichtern, in denen ein haftpflichtversicherter Mieter einen in der Gebäudeversicherung des Vermieters versicherten Feuer- oder Leitungswasserschaden objektiv fahrlässig verursacht hat. Hintergrund dieses Abkommens ist genau das Urteil des BGH, dass der Mieter auch hier durch einen konkludenten Regressverzicht geschützt ist.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Hausbrand nach Akku-Explosion: Zahlt der Gebäudeversicherer?”.

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