24.8.2017 – In dem Artikel wird erwähnt, dass ich das Provisionsabgabeverbot für Versicherungsmakler erst ab dem 23. Februar 2018 für wirksam halte, aber keine Begründung für diese These bringen. Hier ist die Begründung:
Derzeit gilt das Provisionsabgabeverbot bereits gemäß § 48 b VAG. Das Versicherungsaufsichtsgesetz bestimmt in § 1 VAG seinen Geltungsbereich, also die Adressaten des Gesetzes. Umfasst sind Versicherungs-Unternehmen und damit auch deren Ausschließlichkeit, nicht jedoch Versicherungsmakler.
Insofern gilt die Bestimmung in § 48 b VAG nicht unmittelbar für Makler. Sie gilt aber über die Verweisung im neuen § 34 d Gewerbeordnung. Der wiederum tritt aber erst zum 23. Februar 2018 in Kraft. Es gibt also bis dahin keine unmittelbare und auch keine mittelbare Geltung für Versicherungsmakler.
Norman Wirth
zum Artikel: „Verwirrung um Provisionsabgabeverbot”.
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