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Ombudsmann verteidigt nur die Regulierungspraxis der Versicherer

23.5.2019 – Der Versicherungsombudsmann ist aus meiner Sicht keine Verbraucherschutz- sondern eine Versichererschutz-Organisation. Wieso wird zwischen zulässigen und nicht zulässigen Beschwerden unterschieden? Jede Beschwerde hat doch einen Hintergrund.

Zur Gebäudeversicherung wird im Jahresbericht lehrmeisterhaft auf die „allgemeine zivilrechtliche Beweislastverteilung, die auch im Versicherungsrecht gilt” hingewiesen. Das sieht der Bundesgerichtshof aber anders. Denn im Unterschied zum Zivilprozess wird das außergerichtliche Leistungsprüfungs-Verfahren des Versicherers vom Gedanken der kooperativen Regulierung des Versicherungsfalles getragen, das seine Grundlage darin hat, dass sich das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß auf das wechselseitige Vertrauen beider Vertragspartner gründet (Urteil vom 22. Februar 2017, IV ZR 289/14).

Seine Aufgabe sieht der Ombudsmann darin, „je nach Sach- und Rechtslage” auf das beiderseitige Prozessrisiko hinzuweisen. Ich dachte, der Ombudsmann soll, davon losgelöst, verbraucherfreundliche Entscheidungen fällen. Alle Gründe suchen und finden, die für eine Leistungspflicht des Versicherers sprechen. Im Zweifel für den Versicherungsnehmer. Die Beschwerde bestätigt doch, dass der Versicherungsnehmer den Sachverhalt anders sieht.

Und wie sind Bedingungen auszulegen? Nach dem Verständnis des Versicherungsnehmer. Seinen Ausführungen zufolge verteidigt der Ombudsmann nur die Regulierungspraxis der Versicherer. Warum werden keine aktuellen Entscheidungen veröffentlicht?

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Knapp 45 zulässige Vermittlerbeschwerden in Leben”.

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