In der Praxis zeigt sich der Unterschied

21.2.2018 – Der Artikel greift leider, wie so oft bei Veröffentlichungen zum Versicherungsberater, zu kurz. Das Bundesverfassungs-Gericht hat am 5. Mai 1987 den gravierenden Unterschied zwischen jeglichem Vermittler und dem Versicherungsberater herausgestellt. Jedem, der sich mit dem Beruf des Versicherungsberaters befasst, ist diese Entscheidung zum Lesen empfohlen. Wegen dieser Entscheidung gibt es den Versicherungsberater jetzt und auch künftig.

In der Praxis zeigt sich, dass sich der vertriebsorientiete Versicherungsmakler in großem Maße vom Versicherungsberater unterscheidet. Das muss er auch, wenn er seinem Unternehemenszweck der Gewinnorientierung nachgehen will.

Nicht dass Versicherungsberater nicht auch gewinnorientierend tätig sind. Deren Ertragsquelle ist nur eine gänzlich andere. Da nützt es auch nichts, dass der Versicherungsvermittler vom Honorar spricht, wenn er durch den Kunden zu vergütende erfolgsabhängige Courtage meint.

Rüdiger Falken

r.falken@kanzlei-fsd.de

zum Leserbrief: „Legaldefinition des Versicherungsmaklers ist nomiert”.

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