Legaldefinition des Versicherungsmaklers ist nomiert

21.2.2018 – Nicht nachvollziehbar geistert immer noch das sogenannte Doppelrechtsverhältnis des Versicherungsmaklers durch die Medien und in den Köpfen der Vorstände der Versicherer umher. Durch die VVG-Rechtsänderung ist in § 59 Absatz 3 VVG die Legaldefinition des Versicherungsmaklers nomiert. Ebenso in § 34d Absatz1 GewO n.F.

Selbst die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsich hat in ihrem Änderungsvorschlag zum Rundschreiben 10/2014 ausgeführt: „Bei der Zusammenarbeit mit Maklern ist zu beachten, dass diese als Auftragnehmer des Kunden und dessen Sachwalter handeln”.

Michael Otto

michael@motto-kg.de

zum Artikel: „Was unterscheidet Versicherungsberater noch von Maklern?”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

+Frank Golfels - Doppelrechtsverhältnis ist in der Literatur unstrittig. mehr ...

Michael Otto - Nicht immer sind Literatur und Rechtsprechung einig. mehr ...

Frank Golfels - Einseitige Beauftragung des Maklers ist der grundlegende Unterschied. mehr ...

+Rüdiger Falken - In der Praxis zeigt sich der Unterschied. mehr ...

Frank Golfels - Von Mythen verabschieden und den Fakten zuwenden. mehr ...

Schlagwörter zu diesem Artikel
Gewerbeordnung · Versicherungsberater · Versicherungsvertragsgesetz
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

WERBUNG
weitere Leserbriefe