Legaldefinition des Versicherungsmaklers ist nomiert

21.2.2018 – Nicht nachvollziehbar geistert immer noch das sogenannte Doppelrechtsverhältnis des Versicherungsmaklers durch die Medien und in den Köpfen der Vorstände der Versicherer umher. Durch die VVG-Rechtsänderung ist in § 59 Absatz 3 VVG die Legaldefinition des Versicherungsmaklers nomiert. Ebenso in § 34d Absatz1 GewO n.F.

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Selbst die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsich hat in ihrem Änderungsvorschlag zum Rundschreiben 10/2014 ausgeführt: „Bei der Zusammenarbeit mit Maklern ist zu beachten, dass diese als Auftragnehmer des Kunden und dessen Sachwalter handeln”.

Michael Otto

michael@motto-kg.de

zum Artikel: „Was unterscheidet Versicherungsberater noch von Maklern?”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

+Frank Golfels - Doppelrechtsverhältnis ist in der Literatur unstrittig. mehr ...

Michael Otto - Nicht immer sind Literatur und Rechtsprechung einig. mehr ...

Frank Golfels - Einseitige Beauftragung des Maklers ist der grundlegende Unterschied. mehr ...

+Rüdiger Falken - In der Praxis zeigt sich der Unterschied. mehr ...

Frank Golfels - Von Mythen verabschieden und den Fakten zuwenden. mehr ...

Schlagwörter zu diesem Artikel
Gewerbeordnung · Versicherungsberater · Versicherungsvertragsgesetz
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