23.10.2020 – Gemäß § 33 Einkommensteuergesetz sind als „außergewöhnliche Belastungen” nun einmal nur zwangsläufige Aufwendungen steuerlich – unbegrenzt oberhalb einer zumutbaren Belastungsgrenze – absetzbar.
Danach gilt: „Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.”
Hierunter kann Beliebiges fallen, nicht nur Krankheitskosten. Daher ist es verständlich, dass die Frage, was denn zwangsläufig ist, genauer geprüft wird.
Dass hohe Krankheitskosten für Behandlungen, deren Wirksamkeit sehr fraglich ist, nicht „zwangsläufig” sein können, ist also nachvollziehbar. Es ist im Sinne aller Steuerzahler, wenn der Staat bei der Gewährung von Steuervorteilen genauer hinsieht, so wie es das Gesetz ja hier auch bestimmt.
Steuern haben dem Zweck, dem Staat Einnahmen zu verschaffen, damit er seinen Aufgaben für uns alle nachkommen kann.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Niemand unterwirft sich freiwillig einer kostspieligen Behandlung”.
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