Freude des Arbeitgebers und Nachteil des Arbeitnehmers

15.10.2019 – Warum erwähnt der Schreiber des Artikels mit keinem Wort als möglich Hinderungsgründe folgende: Der bekannte Vertrauensbruch, als die Politik die bereits abgeschlossenen Verträge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) nach Jahren der Einzahlung der Beiträge mit der Einführung von Sozialversichungs-Beiträgen im Leistungsfall, gerne auch bei Auszahlungen des Gesamtkapitals auf zwölf Jahre berechnet, beglückte?

Damit stellte der Staat jegliche der diesbezüglichen Versprechen seinerseits infrage und die Vermittler als die gierigen Dummköpfe hin, die laut Kunden zweifelsohne von der Made im fauligen Obst bAV wissen hätten können / müssen.

Was für ein großes Glück, dass ab 2019 die in den zweifelhaften Produkten der bAV eingebrachten Beiträge nun „nur“ mit 20 Prozent statt der bisherigen 40 Prozent Sozialabgaben im Leistungsfall belegt werden sollen. Und nicht einmal das erscheint glaubhaft, da der Staat, wie praktiziert, in bestehende Verträge jederzeit rückwirkend eingreifen kann.

Auch verliert der Schreiber kein Wort über die Verringerung des Arbeitslosengeldes und der Krankentagegeld-Bezüge nach Abschluss einer bAV. Freude des Arbeitgebers und Nachteil des Arbeitnehmers. Fehlende Garantien und so weiter machen da nur noch den Kohl fetter und Abschlüsse fraglich.

Thomas Oelmann

thomas.oelmann@gmx.com

zum Artikel: „Die Hürden in der bAV werden nicht weniger”.

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