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Es kann sich um ein Fehlurteil handeln

8.1.2020 – Die Anspruchsgrundlage ist doch klar: "§ 555a BGB Erhaltungsmaßnahmen (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen). ... (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen."

Das Amtsgericht München meint, wenn die Ursache ein Brand war, greift § 555a BGB nicht, denn es handle sich dort nur um vom Vermieter freiwillig initiierte Erhaltungsmaßnahmen, während es hier um die Beseitigung von Folgeschäden eines Brandes ging. Offenbar hat der Anwalt und gegebenenfalls die Rechtsschutzversicherung durchaus Erfolgsaussichten gesehen.

Es kann sich ja auch um ein Fehlurteil handeln. Denn zum Beispiel AG Hamburg vom 27.8.2014 – 41 C 14/14 – hat den Vermieter im Falle eines Wasserschadens, den er auch nicht verschuldet hatte, zur Zahlung der Mieteraufwendungen während der Unbewohnbarkeit der Wohnung verurteilt, die fünf Zentimerter unter Wasser stand. Und zwar genau aufgrund § 555a BGB.

Aus den Urteilsgründen: "Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung ... aus § 555a Abs. 3 ... Dass Aufwendungsersatzansprüche bei Erhaltungsmaßnahmen, die aufgrund plötzlich auftretender Mängel erforderlich seien, nicht von § 555a Abs. 3 BGB umfasst sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht. ... Die Anwendbarkeit von § 555a Abs. 2 BGB wird auch nicht durch § 536a BGB verdrängt. ... Die Voraussetzungen des § 555a Abs. 3 BGB liegen vor."

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Anspruchsgrundlage!”.

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Private Krankenversicherung · Rechtsschutz
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