Nicht einfach durch abweichende Schadenverursacher erklärbar

22.1.2020 – Richtig: Es war ein Rohrbruch. Verursacht dadurch, dass der Mieter darüber die Waschmaschine zu dicht an den Rohranschluss gestellt hatte und diese durch ihre Bewegung beim Schleudern das Rohr beschädigte.

Das alles war aber für das Amtsgericht Hamburg für sein Urteil ganz irrelevant. Denn aus den Urteilsgründen: „Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung [...] aus § 555a Abs. 3 [...] Dass Aufwendungsersatz-Ansprüche bei Erhaltungsmaßnahmen, die aufgrund plötzlich auftretender Mängel erforderlich seien, nicht von § 555a Abs. 3 BGB umfasst sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht. [...] Die Anwendbarkeit von § 555a Abs. 2 BGB wird auch nicht durch § 536a BGB verdrängt. [...] Die Voraussetzungen des § 555a Abs. 3 BGB liegen vor.”

Also direkt deshalb, weil der Vermieter eine Erhaltungsmaßnahme vorgenommen hat, wobei das Amtsgericht Hamburg es als völlig unerheblich ansieht, was der Grund oder Ursache für diese Maßnahme war.

Und genau so hat der Kläger auch in München argumentiert. Dem kann keinesfalls von vornherein eine Erfolgsaussicht abgesprochen werden, denn das Amtsgericht Hamburg sah es ja auch genau so.

Das Amtgericht München meint nun, dass es sich gar nicht um eine Erhaltungsmaßnahme nach § 555a Absatz 3 BGB handelt, sondern um einen Brandfolgeschaden. Das Amtsgericht Hamburg aber, dass es auf die Ursache gar nicht ankommt und auf jeden Fall eine Erhaltungsmaßnahme nach § 555a Absatz 3 BGB vorliegt.

Die abweichenden Urteile sind nicht einfach durch abweichende Ursachen oder Schadenverursacher erklärbar.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Klarer Fall von Privathaftpflicht”.

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Private Krankenversicherung · Privathaftpflicht
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