Elementarschutzsteuer erheben und zweckgebunden zur Vorbeugung auf Länder verteilen

17.10.2023 – Eine Pflichtversicherung mit gesetzlich vorgeschriebenen, von der Lage unabhängigen Einheitsprämien kann indes auch einen größeren Teil einer gegebenenfalls sogar 22-prozentigen oder noch höheren Steuer als Elementarschutzsteuer erheben und zweckgebunden zur Vorbeugung auf die Länder verteilen. So trägt die damit sozialverträgliche Versicherung dann zum Schutz vor Schäden an Eigentum, Leben und Gesundheit bei.

In der Tat können wenige etwas dafür, dass sie in einem Hochrisikogebiet wohnen – hohe Pflicht-Prämien deshalb würden sie unfair „enteignen”, auch ohne Versicherungsteuer.

Selbstverständlich muss jeder Aktuar und jeder Versicherer sich mit gesetzlichen Vorgaben abfinden und sie gegebenenfalls irgendwie umsetzen, egal wie sehr sie sonstigen aktuariellen Grundsätzen oder einer Risikogerechtigkeit zuwiderlaufen. Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) schrieb dazu:

„Die DAV bringt ihre Expertise beratend in den Gesetzgebungsprozess ein, um passende Lösungen zu erarbeiten, und mahnt sicherlich besonders deutlich, wenn aktuarielle / mathematische Grundsätze aus politischen Gründen ausgehebelt werden sollen.

Der Gesetzgeber hat jedoch das Recht und die Pflicht, Gesetze und Verordnungen auf der Grundlage entsprechender politischer Mehrheiten zu erlassen. Wenn er sich dabei über math. Gesetze hinwegsetzt, kann das Widerstände bzw. Widrigkeiten verschiedenster Natur erzeugen, worauf sich die DAV wiederum vorbehält mit klaren Worten hinzuweisen. Natürlich fordert die DAV aber keinen Aktuar auf, gegen Gesetze zu verstoßen.”

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Die Versicherungspflicht verhindert weder Tote noch Verletzte”.

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