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Ein „eigentumsähnlicher Rechtsanspruch” wurde begründet

5.7.2018 – Das Umlageverfahren in der deutschen Rentenversicherung basiert auf einer weitgehenden Korrespondenz von Beitragszahlung und Rentenhöhe. Diese begründet laut diversen Urteilen des Bundesverfassungs-Gerichts bereits aus den 1980er Jahren einen „eigentumsähnlichen Rechtsanspruch”, der dann auch eingeklagt werden kann. Mit der Behauptung, die gesetzliche Rente sei noch nicht einmal dem Grunde nach sicher, disqualifiziert man sich als Berater eigentlich selbst.

Frank Golfels

kanzlei@golfels.com

zum Leserbrief: „In der Renteninfornation fehlt ein entscheidender Hinweis”.

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Rente
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