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Diese Verpflichtungen sind heute bereits kapitalgedeckt

24.4.2019 – Genau wie die betriebliche Altersversorgung oder die private Krankenversicherung können und müssen auch Dienstherren der Beamten für Pensionsansprüche und für Beihilfeansprüche der Versorgungsempfänger rechtzeitig durch Rückstellungen vorsorgen. Damit sind diese Ansprüche gerade keine „Zeitbombe” mehr.

So auch zum Beispiel nach der kommunalen Haushaltsverordnung des Saarlandes: Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KommHVO sind Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aufgrund beamtenrechtlicher oder vertraglicher Ansprüche zu bilden.

Für weitere fortgeltende Ansprüche von Personen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sind aufgrund § 32 Absatz 1 Satz 2 KommHVO ebenfalls Rückstellungen zu bilden. Hierzu gehören insbesondere Beihilfeansprüche von Beamten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.

Der Barwert der erworbenen Beihilfeansprüche beziehungsweise die Zuführungen zu der Beihilferückstellung können grundsätzlich aufgrund einer versicherungs-mathematischen Berechnung ermittelt werden.

Es ist aber auch vereinfachend zulässig, die Beihilferückstellungen pauschal als prozentualen Anteil der Pensionsrückstellungen zu ermitteln. Dabei ist der Prozentsatz aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Beihilfeleistungen an Versorgungsempfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln, jeweils nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren. Diese Verpflichtungen sind also heute bereits kapitalgedeckt, anders als in der GKV.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Pension und Beihilfe sind lebenslange Verpflichtungen des Dienstherrn”.

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