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Der Entwurf schießt über das Ziel hinaus

16.2.2021 – Nach der hier vorgestellten Definition ist auch ein „ordinärer” Risikolebens-Versicherungsvertrag ein Restschuld-Versicherungsvertrag: Wenn ein Versicherungsnehmer diesen zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Kauf eines Hauses auf ein Darlehen abschließt, ohne dass der Vertrag für den Versicherer erkennbar mit dem Kauf des Hauses zusammenhängt.

Es genügt offensichtlich die Motivation des Versicherungsnehmers dahingehend, seiner Familie die Rückzahlung des Darlehens nach seinem Tod und dem damit verbundenen Ausfall des Haupteinkommensträgers zu ermöglichen.

Der Entwurf schießt nicht nur in dieser Situation über das Ziel hinaus. Es muss doch von Anfang an ein für den Versicherer offen erkennbarer Zusammenhang und eventuelle sogar eine Verknüpfung durch Abtretung oder Bezugsrecht von Versicherungsvertrag und Darlehen vorliegen.

Thomas Leihoff

thleithoff@gmail.com

zum Artikel: „Provisionsdeckel wird weiter abgespeckt”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Darlehen · Motivation · Provisionsdeckel
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