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Auswirkung auf die Bestandsentwicklung ist nur vorübergehend nominell negativ

24.7.2018 – Die geringverdienenden Selbstständigen in der privaten Krankenversicherung (PKV) sind früher oder später großenteils die Nichtzahler, Notlagentarif-Versicherten und zu subventionierten Sozialbeiträgen versicherten Basistarifversicherten. Da sie den übrigen PKV-Versicherten dann auf der Tasche liegen, ist es nur von Vorteil, wenn sie sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern.

Entwickelt sich ihr Einkommen positiv und damit ihr GKV-Beitrag, werden sie gezielt dann später in die PKV wechseln, wo sie nun – zwar verzögert – gerne willkommen sind. Die Auswirkung auf die Bestandsentwicklung der PKV ist also insoweit nur vorübergehend nominell negativ, qualitativ aber auf jeden Fall positiv.

Eine Lücke zwischen dem Aktuariellen Unternehmenszins (AUZ) und dem Rechnungszins kann es im Anschluss an jede Beitragsanpassung nicht geben, weil das die Kalkulations-Vorschriften nicht zulassen. In den Tarifen, die aus rechtlichen Gründen noch nicht angepasst werden dürfen, kann sich zwar vielfältiger Nachholbedarf aufstauen – doch wenn nach Jahren dann eine größere Anpassung erfolgt, steigt der insgesamt gezahlte Beitrag deshalb ja auch nicht über den, der bei kontinuierlichen Anpassungen zu zahlen wäre.

Der AUZ enthält noch erhebliche Vorsichts- und Sicherheitsmargen und eine Projektion in die Zukunft, ebenso der kalkulierte Rechnungszins. Damit wird offenbar erreicht, dass die Nettoverzinsung wie auch die laufende Durchschnittsverzinsung diese auch im Mittel deutlich überschreiten. Die PKV arbeitet also durchaus auch hier erfolgreich.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Vollversicherung: Die Hoffnung stirbt zuletzt”.

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