Auf einer klaren Weisung des Arbeitgebers bestehen

9.9.2021 – Abhängig Beschäftigte müssen nun einmal damit rechnen, dass es im Zweifel ihr eigenes Risiko ist, wenn sie freiwillig oder aus einer nur gefühlten Verpflichtung ihrem Arbeitgeber gegenüber überobligatorisch etwas für ihren Arbeitgeber tun. Hier an einer angebotenen und beworbenen Impfaktion des Arbeitgebers teilzunehmen oder vielleicht mit wichtigen Kunden essen zu gehen oder an einer Weiterbildung teilzunehmen.

Im Interesse klarer Verhältnisse auch wegen des Versicherungsschutzes empfiehlt es sich daher für vorsichtige Arbeitnehmer, vor einer solchen Teilnahme auf einer klaren Weisung ihres Arbeitgebers zu bestehen. Gegenüber ihren Arbeitnehmern fürsorgliche Arbeitgeber werden eine solche Weisung sicher erteilen, unter Nutzung ihres Direktionsrechts.

Wenn aber der Arbeitgeber die eindeutige Weisung verweigert, gibt er zu erkennen, dass er seinen Beschäftigten ganz freiwillig auf eigenes Risiko handeln lässt. Und offenbar kein erhöhtes Interesse daran hat. Daraus kann dann der Arbeitnehmer Folgerungen ziehen, etwa ob er sich wirklich nach der Weigerung des Arbeitgebers mangels Weisung noch zu solchen freiwilligen Maßnahmen verpflichtet fühlen sollte.

Darauf, ob der Arbeitgeber überhaupt im Rahmen seines Direktionsrechts zu der entsprechenden Weisung berechtigt war, kommt es nicht an. Es würde Arbeitnehmer überfordern, bei jeder Weisung ihres Arbeitgebers prüfen zu müssen, ob diese rechtlich zulässig war. Daher darf die Weisung gerne auch unzulässig gewesen sein.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Impfschaden als Arbeitsunfall?”.

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